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Blog Urlaubsrecht

Darf der Arbeitgeber Urlaub ablehnen? Ihre Rechte nach § 7 BUrlG (2026)

Absenca Team 7 Min. Lesezeit

Ja, aber nur bei dringenden betrieblichen Belangen oder wenn Urlaubswünsche von Kollegen sozial Vorrang haben (§ 7 Abs. 1 BUrlG). Genehmigten Urlaub darf er nicht einseitig widerrufen, und trotzdem fahren ist keine Option.

Ja, aber nur aus zwei Gründen: Der Arbeitgeber darf Ihren Urlaubswunsch nach § 7 Abs. 1 BUrlG ablehnen, wenn dringende betriebliche Belange entgegenstehen oder wenn Kolleginnen und Kollegen für denselben Zeitraum Urlaub wollen, deren Wünsche aus sozialen Gründen Vorrang haben. Ein pauschales „passt gerade nicht“ reicht nicht, und einmal genehmigten Urlaub darf er nicht einseitig widerrufen. Ebenso wenig dürfen Sie nach einer Ablehnung einfach trotzdem fahren.

Dieser Ratgeber erklärt, was als Ablehnungsgrund zählt, was bei Betriebsferien gilt, welche Rolle der Betriebsrat spielt und was Sie konkret tun können (Stand 2026).

Was sagt § 7 BUrlG zum Urlaubsantrag?

§ 7 Abs. 1 Satz 1 des Bundesurlaubsgesetzes verpflichtet den Arbeitgeber, bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen. Ihr Wunsch ist also der Normalfall, die Ablehnung die Ausnahme, und die muss der Arbeitgeber begründen können.

Weitere Regeln aus demselben Paragrafen, die bei einer Ablehnung oft mitspielen:

Regel Fundstelle Was sie bedeutet
Wünsche berücksichtigen § 7 Abs. 1 S. 1 BUrlG Ablehnung nur bei dringenden betrieblichen Belangen oder vorrangigen Wünschen anderer
Urlaub nach Reha oder Vorsorgekur § 7 Abs. 1 S. 2 BUrlG Muss auf Verlangen im Anschluss gewährt werden
Zusammenhängender Urlaub § 7 Abs. 2 BUrlG Grundsätzlich am Stück; muss geteilt werden und besteht Anspruch auf mehr als 12 Werktage, umfasst ein Teil mindestens 12 aufeinanderfolgende Werktage
Urlaub im Kalenderjahr § 7 Abs. 3 BUrlG Übertragung nur aus dringenden Gründen, dann bis 31. März des Folgejahres

Wichtig: Urlaub verfällt nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nur, wenn der Arbeitgeber Sie vorher auf Ihren Resturlaub und die Fristen hingewiesen und zur Urlaubsnahme aufgefordert hat (BAG, 19.02.2019 – 9 AZR 423/16, zitiert in 2 AZR 457/20).

Welche „dringenden betrieblichen Belange“ zählen?

Das Bundesarbeitsgericht versteht darunter Umstände, die ihren Grund in der betrieblichen Organisation, im technischen Arbeitsablauf, in der Auftragslage oder ähnlichen Umständen haben (BAG, 28.07.1981 – 1 ABR 79/79, zitiert vom LAG Düsseldorf). Das Wort „dringend“ ist entscheidend: Dass Ihre Abwesenheit Arbeit macht, ist bei jedem Urlaub so.

Typische Beispiele, die tragen können:

  • eine Inventur, ein Jahresabschluss oder ein Projektabschluss, für den gerade Sie gebraucht werden,
  • eine Hochsaison, die im Betrieb jedes Jahr vorhersehbar ist,
  • wirksam eingeführte Betriebsferien (siehe unten).

Was in der Regel nicht reicht: ein allgemeiner Hinweis auf „viel zu tun“, schlechte Personalplanung oder die bloße Sorge, dass sonst etwas liegen bleibt. Jede Ablehnung muss sich auf Ihren konkreten Antrag und Zeitraum beziehen.

Wer hat Vorrang, wenn mehrere gleichzeitig Urlaub wollen?

Wollen mehrere Beschäftigte zur selben Zeit frei und geht das nicht für alle, entscheidet nach § 7 Abs. 1 BUrlG, wessen Wunsch „unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdient“. Das Gesetz zählt die Kriterien nicht auf. Abgewogen werden in der Praxis häufig schulpflichtige Kinder (Schulferien), die Urlaubszeit des Partners, die Erholungsbedürftigkeit und die Frage, wer im Vorjahr zurückstecken musste.

„Wer zuerst kommt, mahlt zuerst“ steht nicht im Gesetz. Ein früh gestellter Antrag schadet nicht, garantiert aber keinen Vorrang gegenüber einem sozial gewichtigeren Wunsch.

Darf der Arbeitgeber Betriebsferien anordnen?

Ja. Wirksam eingeführte Betriebsferien gelten selbst als dringende betriebliche Belange. Ihre individuellen Urlaubswünsche müssen dann zurückstehen, außer in Härtefällen (BAG, 28.07.1981 – 1 ABR 79/79; LAG Düsseldorf, 20.06.2002 – 11 Sa 378/02).

Wie sie eingeführt werden, hängt vom Betrieb ab:

Betrieb Wer entscheidet Grenze
Ohne Betriebsrat Arbeitgeber kraft Direktionsrecht Billiges Ermessen nach § 315 BGB
Mit Betriebsrat Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG Ohne Einigung entscheidet die Einigungsstelle

Betriebsferien werden auf Ihren regulären Urlaubsanspruch angerechnet. Im Fall des LAG Düsseldorf lagen 8 von 24 Urlaubstagen in den Betriebsferien; über den Rest konnte die Arbeitnehmerin selbst planen.

Darf der Arbeitgeber genehmigten Urlaub widerrufen?

Nein, nicht einseitig. Hat der Arbeitgeber Ihren Urlaub festgelegt, ist er nach dem Bundesarbeitsgericht an diese Erklärung gebunden und kann Sie nicht aus dem Urlaub zurückrufen (BAG, 20.06.2000 – 9 AZR 405/99). Er muss sich vorher entscheiden: genehmigen oder wegen dringender Belange ablehnen.

Das Gericht hat sogar eine Vereinbarung für unwirksam erklärt, mit der sich ein Arbeitnehmer verpflichtet hatte, bei Problemen aus dem Urlaub zurückzukommen. Sie verstößt gegen das zwingende Urlaubsrecht (§ 13 BUrlG), egal ob sie bei der Genehmigung oder erst danach getroffen wurde. Ob in einem echten, unvorhersehbaren Notfall ohne jeden anderen Ausweg etwas anderes gelten könnte, hat das Gericht offengelassen.

Ein „Urlaub unter Vorbehalt“ oder ständige Erreichbarkeit im Urlaub ist damit für den gesetzlichen Mindesturlaub nicht vereinbar. Wenn Sie freiwillig zustimmen, den Urlaub zu verschieben, ist das Ihre Entscheidung, keine Pflicht.

Urlaubsantrag abgelehnt: Darf ich trotzdem fahren?

Nein. Wer Urlaub eigenmächtig antritt, obwohl er nicht genehmigt wurde, riskiert die fristlose Kündigung. Das Bundesarbeitsgericht hält eine solche Selbstbeurlaubung „an sich“ für einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung (BAG, 20.05.2021 – 2 AZR 457/20). In dem Fall hatte ein Arbeitnehmer am Freitag um 23:17 Uhr Urlaub beantragt und war ab Montag einfach nicht mehr erschienen.

Das gilt auch, wenn Sie die Ablehnung für falsch halten. Das Gericht verweist auf den Vorrang des gerichtlichen Rechtsschutzes: Klage auf Urlaubsgewährung beim Arbeitsgericht oder, wenn es eilt, ein Antrag auf einstweilige Verfügung. Eine Krankmeldung statt Urlaub ist ebenfalls keine Lösung, sondern ein zusätzliches Risiko.

Urlaubsantrag abgelehnt: Was kann ich tun?

  1. Begründung erfragen. Bitten Sie schriftlich um den konkreten Grund. „Dringende betriebliche Belange“ oder ein vorrangiger Kollegenwunsch muss sich benennen lassen.
  2. Alternativen anbieten. Ein verschobener Zeitraum, ein kürzerer Block oder eine Vertretungsregelung löst viele Konflikte schneller als jeder Streit.
  3. Betriebsrat einschalten. Wird man sich über die Lage Ihres Urlaubs nicht einig, hat der Betriebsrat nach § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG ein Mitbestimmungsrecht, auch für den Urlaub einzelner Beschäftigter. Kommt keine Einigung zustande, entscheidet die Einigungsstelle.
  4. Arbeitsgericht. Als letzter Schritt bleibt die Klage auf Urlaubsgewährung, bei Zeitdruck die einstweilige Verfügung.
  5. Nichts buchen, nichts eigenmächtig nehmen. Reisen erst nach der Genehmigung buchen.

Was sollten Führungskräfte beachten?

Eine Ablehnung muss sich auf einen der beiden Gründe aus § 7 Abs. 1 BUrlG stützen und gut dokumentiert sein. Bewährt hat sich:

  • Früh planen: Ein Urlaubsplan zu Jahresbeginn verhindert, dass sich Anträge in den Schulferien stapeln. Gibt es einen Betriebsrat, ist der Urlaubsplan mitbestimmungspflichtig.
  • Sperrzeiten früh ankündigen: Wer weiß, dass in der Inventurwoche niemand frei bekommt, stellt dort keinen Antrag.
  • Konkurrierende Wünsche nachvollziehbar abwägen: Sozialkriterien festhalten, damit die Entscheidung im Streitfall erklärbar ist.
  • Genehmigt ist genehmigt: Planen Sie Vertretungen vor der Genehmigung, nicht danach.

Ein Urlaubsplaner mit gemeinsamem Teamkalender macht Überschneidungen sichtbar, bevor ein Konflikt entsteht. In Absenca sehen Führungskräfte im Teamkalender, wer wann fehlt. Admins können Sperrzeiten mit einer Begründung anlegen, die Beschäftigte schon beim Beantragen sehen, und eine Höchstzahl gleichzeitiger Abwesenheiten pro Abteilung festlegen. Für Teams bis 10 Personen ist das kostenlos. Mehr dazu unter Urlaubsverwaltung und Abwesenheitskalender.

Häufige Fragen

Muss der Arbeitgeber die Ablehnung begründen?

Das Gesetz schreibt keine Form vor. Weil eine Ablehnung aber nur aus dringenden betrieblichen Belangen oder wegen vorrangiger Wünsche anderer zulässig ist, muss der Arbeitgeber den Grund im Streitfall darlegen können. Fragen Sie deshalb nach.

Darf mein Chef Urlaub in den Sommerferien grundsätzlich ablehnen?

Eine pauschale Urlaubssperre ohne konkreten betrieblichen Grund ist mit § 7 Abs. 1 BUrlG kaum vereinbar. Anders bei wirksam eingeführten Betriebsferien oder einer echten Hochsaison, die den Betrieb dringend braucht.

Kann ein genehmigter Urlaub wegen Krankheit eines Kollegen gestrichen werden?

Nein, nicht einseitig. Nach BAG 9 AZR 405/99 ist der Arbeitgeber an die Festlegung gebunden. Sie können freiwillig einer Verschiebung zustimmen, müssen es aber nicht.

Was passiert, wenn ich einfach nicht zur Arbeit komme?

Unerlaubte Selbstbeurlaubung kann eine fristlose Kündigung rechtfertigen (BAG 2 AZR 457/20). Der richtige Weg bei einer unberechtigten Ablehnung ist der Betriebsrat oder das Arbeitsgericht.

Gilt das auch für Urlaub über den gesetzlichen Mindesturlaub hinaus?

Für vertraglichen Mehrurlaub können Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag abweichende Regeln enthalten. Ein Blick in diese Unterlagen lohnt sich.

Dies ist eine allgemeine Orientierung, keine Rechtsberatung. Regeln und Rechtsprechung ändern sich und Tarifverträge können abweichen; maßgeblich ist der amtliche Gesetzestext auf gesetze-im-internet.de.