Krank im Urlaub: Bekomme ich die Urlaubstage zurück? (§ 9 BUrlG)
Ja: Wer im Urlaub krank wird, bekommt die per ärztlichem Attest nachgewiesenen Krankheitstage nach § 9 BUrlG zurück. Der Urlaub verlängert sich aber nicht automatisch – die Tage werden später neu beantragt.
Ja: Wer im Urlaub krank wird, bekommt die Krankheitstage als Urlaubstage zurück – aber nur die Tage, die durch ein ärztliches Attest nachgewiesen sind (§ 9 Bundesurlaubsgesetz). Der Urlaub verlängert sich dabei nicht automatisch; die Tage bleiben Ihnen gutgeschrieben und werden später neu beantragt.
Kurz gesagt: Krankmeldung sofort an den Arbeitgeber, Attest ab dem ersten Krankheitstag besorgen, nach Ende des genehmigten Urlaubs wieder zur Arbeit erscheinen. Alles Weitere steht unten, Stand 2026.
Was regelt § 9 BUrlG genau?
§ 9 BUrlG ist kurz: Erkrankt ein Arbeitnehmer während des Urlaubs, werden „die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit“ nicht auf den Jahresurlaub angerechnet. Daraus folgen drei Bedingungen:
| Bedingung | Was das praktisch heißt |
|---|---|
| Arbeitsunfähigkeit, nicht nur Krankheit | Ein Schnupfen, mit dem Sie arbeiten könnten, reicht nicht. Der Arzt muss bescheinigen, dass Sie arbeitsunfähig sind. |
| Ärztliches Zeugnis | Nur Tage, die eine AU-Bescheinigung abdeckt, zählen. Ohne Attest gilt der Tag als Urlaub. |
| Während des Urlaubs | Gemeint ist genehmigter Erholungsurlaub. Wochenenden und Feiertage, die ohnehin keine Urlaubstage sind, bringen nichts zurück. |
Der Grund für die Regel: Urlaub soll der Erholung dienen. Wer krank im Bett liegt, erholt sich nicht – deshalb verbraucht Krankheit keinen Urlaub.
Brauche ich ein Attest schon ab dem ersten Tag?
Für die Urlaubsgutschrift: ja, praktisch schon. § 9 BUrlG schreibt nur die „durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage“ gut. Die bekannte Drei-Tage-Regel aus § 5 Entgeltfortzahlungsgesetz (Attest erst, wenn die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage dauert) betrifft die Krankmeldung im Arbeitsalltag – sie ersetzt nicht den Nachweis für die zurückgeforderten Urlaubstage. Gehen Sie deshalb gleich zum Arzt und lassen Sie sich den Beginn der Arbeitsunfähigkeit möglichst ab dem ersten Tag bescheinigen.
In Deutschland läuft das wie sonst auch: Gesetzlich Versicherte bekommen die elektronische AU (eAU), der Arbeitgeber ruft sie bei der Krankenkasse ab. Melden müssen Sie sich trotzdem selbst.
Was muss ich tun, wenn ich im Urlaub krank werde?
- Arbeitgeber sofort informieren. § 5 Abs. 1 EFZG verlangt, die Arbeitsunfähigkeit und ihre voraussichtliche Dauer „unverzüglich“ mitzuteilen – also am ersten Krankheitstag, per Anruf oder E-Mail. Das gilt auch mitten im Urlaub.
- Zum Arzt gehen und die Arbeitsunfähigkeit bescheinigen lassen, nicht nur die Diagnose.
- Bescheinigung sichern. Im Inland läuft die eAU automatisch, im Ausland brauchen Sie ein Papierattest (siehe unten).
- Bei längerer Krankheit eine Folgebescheinigung holen, sobald die erste ausläuft.
- Nach dem Urlaub pünktlich zurückkommen – und die gutgeschriebenen Tage neu beantragen.
Krankmeldung im Urlaub im Ausland: Was gilt?
Für Erkrankungen im Ausland gilt § 5 Abs. 2 EFZG. Sie müssen dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit, deren voraussichtliche Dauer und Ihre Adresse am Urlaubsort „in der schnellstmöglichen Art der Übermittlung“ mitteilen. Die Kosten dafür – etwa Telefon- oder Roaminggebühren – trägt der Arbeitgeber. Gesetzlich Versicherte müssen zusätzlich die Krankenkasse informieren, und nach der Rückkehr nach Deutschland beide unverzüglich über die Rückkehr.
Das eAU-Verfahren gilt im Ausland nicht. Sie brauchen ein Attest des Arztes vor Ort. Laut Techniker Krankenkasse sollte es mindestens enthalten:
- Ihren Namen,
- Name und Anschrift des Arztes,
- eine klare Aussage zur Arbeitsunfähigkeit mit Beginn und voraussichtlicher Dauer.
Ausländische Bescheinigungen werden grundsätzlich anerkannt; nach Angaben der TK hat das Bundesarbeitsgericht das zuletzt am 15. Januar 2025 bestätigt (5 AZR 284/24). Entscheidend ist, dass nicht nur eine Krankheit, sondern die daraus folgende Arbeitsunfähigkeit festgestellt wurde. Ist das Attest nicht verständlich, kann der Arbeitgeber eine einfache Übersetzung verlangen. Die Bescheinigung geht an Ihre Krankenkasse – bei der TK etwa per Post oder als Upload in der TK-App; der Arbeitgeber braucht ebenfalls einen Nachweis.
| Im Inland | Im Ausland | |
|---|---|---|
| Meldung an Arbeitgeber | unverzüglich | schnellstmöglich, mit Adresse vor Ort |
| Nachweis | eAU (gesetzlich Versicherte) | Papierattest vom Arzt vor Ort |
| Krankenkasse informieren | läuft über die eAU | selbst, unverzüglich |
| Nach der Rückkehr | – | Rückkehr Arbeitgeber und Kasse melden |
Verlängert sich mein Urlaub automatisch um die Krankheitstage?
Nein. Das ist der häufigste Fehler. Der genehmigte Urlaubszeitraum bleibt, wie er ist. Wer eine Woche krank war, darf nicht eigenmächtig eine Woche dranhängen.
Die Techniker Krankenkasse formuliert es eindeutig: Krankheitstage können nicht automatisch an den Urlaub angehängt werden. Endet die Arbeitsunfähigkeit am letzten Urlaubstag, beginnt die Arbeit am nächsten Arbeitstag. Eine Verlängerung gibt es nur, wenn Sie und Ihr Arbeitgeber sie vereinbaren.
Die nicht verbrauchten Tage gehen aber nicht verloren. Sie stehen wieder auf Ihrem Urlaubskonto und werden nach § 7 Abs. 1 BUrlG neu festgelegt – der Arbeitgeber berücksichtigt dabei Ihre Wünsche, sofern keine dringenden betrieblichen Gründe entgegenstehen.
Was muss der Arbeitgeber tun?
Liegt ein ärztliches Attest vor, hat der Arbeitgeber wenig Spielraum:
- Urlaubstage gutschreiben. Die bescheinigten Krankheitstage darf er nicht vom Jahresurlaub abziehen.
- Entgelt fortzahlen. Die Tage gelten als Krankheitstage. Nach § 3 EFZG zahlt der Arbeitgeber das Gehalt bei unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit bis zu sechs Wochen weiter (sofern das Arbeitsverhältnis schon vier Wochen besteht).
- Kosten der Auslandsmeldung tragen (§ 5 Abs. 2 EFZG).
- Den Nachholurlaub neu gewähren, zu einem Zeitpunkt, der Ihre Wünsche berücksichtigt.
Für Personalverantwortliche heißt das vor allem: Urlaub und Krankheit sauber getrennt erfassen. Wird ein Krankheitstag versehentlich als Urlaub verbucht, stimmt der Resturlaub am Jahresende nicht mehr.
Verfällt der nachgeholte Urlaub zum Jahresende?
Grundsätzlich gelten die normalen Regeln: Nach § 7 Abs. 3 BUrlG muss Urlaub im laufenden Kalenderjahr genommen werden; eine Übertragung ins nächste Jahr ist nur aus dringenden betrieblichen oder persönlichen Gründen möglich, und dann bis zum 31. März. Wer kurz vor Silvester krank wird, sollte die zurückgewonnenen Tage also zügig neu beantragen oder die Übertragung mit dem Arbeitgeber klären.
Anders bei langer Krankheit: Kann der Urlaub wegen andauernder Arbeitsunfähigkeit weder im Urlaubsjahr noch im Übertragungszeitraum genommen werden, verfällt er laut TK erst 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres.
Wie behalten Teams den Überblick?
In kleinen Teams scheitert die Gutschrift oft nicht am Recht, sondern an der Tabelle: Der Urlaub ist eingetragen, die Krankmeldung kommt per WhatsApp, und niemand korrigiert den Saldo. Ein Urlaubsplaner mit getrennten Abwesenheitsarten löst das. In Absenca etwa erfasst die Personalverantwortliche Krankheit als eigene Abwesenheitsart, getrennt vom Urlaub, und der Resturlaub bleibt nachvollziehbar – kostenlos für Teams bis 10 Personen. Mehr dazu: Urlaubsverwaltung und Abwesenheitsmanagement.
Häufige Fragen
Bekomme ich Urlaubstage zurück, wenn ich nur einen Tag krank war?
Ja, sofern auch dieser eine Tag durch ein ärztliches Attest belegt ist. Ohne Attest wird er als Urlaubstag gezählt.
Muss ich im Urlaub erreichbar sein, um mich krankzumelden?
Sie müssen sich nicht erreichbar halten, aber Sie müssen die Krankheit von sich aus unverzüglich melden – aus dem Ausland zusammen mit Ihrer Adresse vor Ort.
Darf ich krankgeschrieben in den Urlaub fahren?
Das hängt davon ab, ob die Reise die Genesung behindert. Laut TK lassen sich viele Beschäftigte vom Arzt schriftlich bestätigen, dass die Reise der Genesung nicht im Weg steht.
Gilt § 9 BUrlG auch für Minijobber und Teilzeitkräfte?
Ja. Nach § 2 BUrlG gelten Arbeiter, Angestellte und Auszubildende als Arbeitnehmer – das Gesetz unterscheidet nicht nach Stundenzahl oder Verdienst.
Kann der Arbeitgeber das ausländische Attest ablehnen?
Grundsätzlich nicht, wenn es die Arbeitsunfähigkeit klar bescheinigt. Er kann eine Übersetzung verlangen, und bei mehreren auffälligen Umständen kann der Beweiswert erschüttert sein.
Diese Angaben sind allgemeine Hinweise, Stand 2026. Tarifverträge und Arbeitsverträge können abweichen – den aktuellen Gesetzestext finden Sie bei gesetze-im-internet.de.