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Blog Mutterschaftsurlaub

Mutterschaftsurlaub und Vaterschaftsurlaub Schweiz: Dauer, 80 % Entschädigung und Fristen (EO)

Absenca Team 6 Min. Lesezeit

Mütter in der Schweiz haben Anspruch auf 14 Wochen (98 Tage) Mutterschaftsurlaub mit 80 % des Einkommens, höchstens 220 Franken pro Tag. Väter bzw. die Ehefrau der Mutter erhalten 2 Wochen Urlaub, zu beziehen innert 6 Monaten nach der Geburt.

In der Schweiz haben erwerbstätige Mütter nach der Geburt Anspruch auf einen Mutterschaftsurlaub von mindestens 14 Wochen (98 Tage) und erhalten über die Erwerbsersatzordnung (EO) 80 % ihres durchschnittlichen Erwerbseinkommens, höchstens 220 Franken pro Tag. Väter bzw. die Ehefrau der Mutter haben Anspruch auf zwei Wochen Urlaub des andern Elternteils («Vaterschaftsurlaub»), der innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt bezogen werden muss und ebenfalls mit 80 %, höchstens 220 Franken pro Tag, entschädigt wird.

Die Zahlen stammen aus den Merkblättern 6.02 und 6.04 der Informationsstelle AHV/IV (Stand 1. Januar 2025 bzw. 1. Januar 2024) und aus dem Obligationenrecht (OR). Im Folgenden die Details für Eltern und für HR.

Wie lange dauert der Mutterschaftsurlaub in der Schweiz?

Laut Art. 329f Abs. 1 OR hat die Arbeitnehmerin «nach der Niederkunft» Anspruch auf einen Mutterschaftsurlaub von mindestens 14 Wochen. Die Mutterschaftsentschädigung beginnt am Tag der Geburt und endet spätestens nach 14 Wochen bzw. 98 Tagen.

Wichtig: Wer die Erwerbstätigkeit in dieser Zeit ganz oder teilweise wieder aufnimmt, verliert den restlichen Anspruch – er endet dann vorzeitig. Ein «Teilzeit-Wiedereinstieg» in Woche 10 beendet also die Entschädigung.

Sonderfälle:

  • Spitalaufenthalt des Neugeborenen: Muss das Kind direkt nach der Geburt länger als 14 Tage im Spital bleiben, verlängert sich der Anspruch um die Zeit im Spital, höchstens um 56 Tage. Voraussetzung ist unter anderem, dass die Mutter nach dem Mutterschaftsurlaub wieder erwerbstätig ist.
  • Tod des andern Elternteils: Stirbt der Vater bzw. die Ehefrau der Mutter innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt, erhält die Mutter zwei Wochen zusätzlichen Urlaub (höchstens 14 Taggelder), zu beziehen innert sechs Monaten.

Wie viel beträgt die Mutterschaftsentschädigung (80 Prozent)?

Die Entschädigung wird als Taggeld ausgerichtet: 80 % des vor der Geburt erzielten durchschnittlichen Erwerbseinkommens, höchstens 220 Franken pro Tag. Das Maximum ist bei einem Monatseinkommen von 8250 Franken erreicht (8250 × 0,8 ÷ 30 = 220), bei Selbstständigerwerbenden bei einem Jahreseinkommen von 99 000 Franken.

Monatslohn (brutto) Taggeld (80 % ÷ 30) 98 Taggelder total
7500 Fr. 200 Fr. 19 600 Fr.
6000 Fr. 160 Fr. 15 680 Fr.
8250 Fr. oder mehr 220 Fr. (Maximum) 21 560 Fr.

Beispielrechnung nach der Formel im Merkblatt 6.02; die Ausgleichskasse rechnet verbindlich.

Zwei Punkte, die oft übersehen werden:

  • Unbezahlter Urlaub oder Pensumsreduktion vor der Geburt kann die Höhe der Entschädigung senken.
  • Auf der Entschädigung werden AHV/IV/EO-Beiträge abgezogen, bei Arbeitnehmerinnen zusätzlich der ALV-Beitrag.

Zahlt der Arbeitgeber während des Urlaubs den Lohn weiter, überweist die Ausgleichskasse die Entschädigung an den Arbeitgeber. Eine Aufstockung über die 80 % hinaus ergibt sich nicht aus der EO, sondern höchstens aus Arbeitsvertrag oder GAV.

Welche Voraussetzungen gelten für die Mutterschaftsentschädigung?

Die Mutter muss im Zeitpunkt der Geburt unter anderem Arbeitnehmerin oder selbstständig erwerbend sein, oder arbeitslos mit Taggeldern bzw. genügender Beitragszeit, oder arbeitsunfähig mit einem lohnbasierten Taggeld. Zudem muss sie:

  1. neun Monate unmittelbar vor der Geburt obligatorisch AHV-versichert gewesen sein (bei Frühgeburt verkürzt auf 6, 7 bzw. 8 Monate) und
  2. in dieser Zeit mindestens fünf Monate erwerbstätig gewesen sein.

Versicherungs- und Beschäftigungszeiten aus der EU, der EFTA und dem Vereinigten Königreich werden angerechnet. Im Kanton Genf gibt es eventuell ergänzende kantonale Leistungen.

Wie lange ist der Vaterschaftsurlaub – und bis wann muss er bezogen werden?

Im Gesetz heisst der Vaterschaftsurlaub «Urlaub des andern Elternteils» (Art. 329g OR). Anspruch haben der rechtliche Vater (auch wenn er es innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt wird) und die Ehefrau der Mutter, die rechtlich anderer Elternteil ist.

Punkt Regel
Dauer 2 Wochen = 10 Urlaubstage bei Vollzeit
Frist innert 6 Monaten nach der Geburt
Bezug wochen- oder tageweise
Taggelder maximal 14 (10 Arbeitstage + 4 für die Wochenenden)
Höhe 80 % des Erwerbseinkommens, höchstens 220 Fr. pro Tag
Voraussetzungen 9 Monate AHV-versichert, davon 5 Monate erwerbstätig (oder EO-Entschädigung)

Der Anspruch endet, sobald 14 Taggelder bezogen sind, spätestens aber nach Ablauf der sechsmonatigen Rahmenfrist. Danach besteht kein Anspruch mehr auf Taggelder. Bei Teilzeit kann die Zahl der Urlaubstage im Verhältnis zum Pensum festgelegt werden.

Kündigt der Arbeitgeber, bevor alle Urlaubstage bezogen sind, verlängert sich die Kündigungsfrist um die verbleibenden Urlaubstage. Stirbt die Mutter am Tag der Geburt oder in den 14 Wochen danach, hat der andere Elternteil Anspruch auf 14 Wochen Urlaub am Stück (Art. 329g<sup>bis</sup> OR).

Darf der Arbeitgeber wegen Mutterschafts- oder Vaterschaftsurlaub die Ferien kürzen?

Nein. Art. 329b Abs. 3 OR verbietet die Ferienkürzung ausdrücklich, wenn

  • eine Arbeitnehmerin wegen Schwangerschaft bis zu zwei Monate an der Arbeit verhindert ist,
  • sie einen Mutterschaftsurlaub nach Art. 329f OR bezogen hat oder
  • jemand den Urlaub des andern Elternteils (Art. 329g OR) bezogen hat.

Ein Normal- oder Gesamtarbeitsvertrag kann abweichende Regeln vorsehen (Art. 329b Abs. 4 OR). Wie viele Ferientage grundsätzlich gelten, erklären wir im Beitrag zum Ferienanspruch in der Schweiz.

Zum Kündigungsschutz: Nach der Probezeit darf der Arbeitgeber während der Schwangerschaft und in den 16 Wochen nach der Niederkunft nicht kündigen (Art. 336c Abs. 1 lit. c OR).

Wie beantragt man die Entschädigung?

  • Angestellte melden den Anspruch über den Arbeitgeber bei der zuständigen Ausgleichskasse an – Mütter mit Formular 318.750, Väter bzw. die Ehefrau der Mutter mit Formular 318.747.
  • Selbstständige, Arbeitslose und Arbeitsunfähige melden sich direkt bei der Ausgleichskasse.
  • Frist: Die Mutterschaftsentschädigung kann bis fünf Jahre nach Ablauf des 14-wöchigen Urlaubs geltend gemacht werden, die Entschädigung des andern Elternteils bis fünf Jahre nach Ablauf der sechsmonatigen Rahmenfrist.

Die Mutterschaftsentschädigung wird jeweils Ende Monat ausbezahlt; beträgt sie weniger als 200 Franken pro Monat, einmalig am Ende des Mutterschaftsurlaubs. Die Entschädigung des andern Elternteils wird nach dem Bezug des letzten Urlaubstages ausbezahlt.

Mutterschafts- und Vaterschaftsurlaub im Team planen

Für HR ist vor allem der tageweise Bezug des Vaterschaftsurlaubs über sechs Monate eine Planungsaufgabe. Mit Absenca legen Sie Mutterschafts- und Vaterschaftsurlaub als eigene Abwesenheitsarten an, getrennt von den Ferien, sodass das Ferienguthaben unberührt bleibt; die Abwesenheiten erscheinen im Abwesenheitskalender des Teams. Der Gratisplan reicht für bis zu 10 Personen (2 Abwesenheitsarten), die Entschädigung selbst berechnet Absenca nicht.

Häufige Fragen

Bekomme ich während des Mutterschaftsurlaubs meinen vollen Lohn? Gesetzlich nicht: Die EO zahlt 80 % des durchschnittlichen Einkommens, höchstens 220 Franken pro Tag. Mehr gibt es nur, wenn Arbeitsvertrag oder GAV eine Aufstockung vorsehen.

Kann ich den Vaterschaftsurlaub einzeln an Tagen beziehen? Ja. Art. 329g Abs. 3 OR erlaubt den wochen- oder tageweisen Bezug, solange er innert sechs Monaten nach der Geburt erfolgt.

Was passiert, wenn ich nach 10 Wochen wieder arbeite? Dann endet die Mutterschaftsentschädigung vorzeitig – auch bei einer teilweisen Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit.

Darf mein Arbeitgeber meine Ferien wegen des Mutterschaftsurlaubs kürzen? Nein, Art. 329b Abs. 3 OR schliesst das aus, ebenso beim Urlaub des andern Elternteils.

Habe ich Anspruch, wenn ich erst seit vier Monaten arbeite? In der Regel nicht: Verlangt sind neun Monate AHV-Versicherung vor der Geburt, davon mindestens fünf Monate Erwerbstätigkeit (Ausnahmen bei Frühgeburt und Arbeitslosigkeit).

Die Regeln können sich ändern und hängen vom Einzelfall ab – prüfen Sie die aktuellen Merkblätter auf ahv-iv.ch und den Gesetzestext auf fedlex.admin.ch.