Skip to content
Absenca
Blog Kinderkrankentage

Kinderkrankentage 2026: Wie viele Tage gibt es und wer zahlt? (§ 45 SGB V)

Absenca Team 6 Min. Lesezeit

2026 gibt es 15 Kinderkrankentage pro Kind und Elternteil, 30 für Alleinerziehende (höchstens 35 bzw. 70 Tage). Zuerst zahlt der Arbeitgeber nach § 616 BGB, sonst die Krankenkasse Kinderkrankengeld von in der Regel 90 % des Nettoentgelts.

2026 haben gesetzlich versicherte Eltern pro Kind unter 12 Jahren Anspruch auf 15 Kinderkrankentage je Elternteil, Alleinerziehende auf 30 Tage – bei mehreren Kindern höchstens 35 bzw. 70 Arbeitstage im Jahr (§ 45 Abs. 2a SGB V). Bezahlt werden die Tage zuerst vom Arbeitgeber, wenn § 616 BGB im Arbeitsvertrag nicht ausgeschlossen ist; sonst zahlt die Krankenkasse Kinderkrankengeld in Höhe von in der Regel 90 % des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts.

Wie viele Kinderkrankentage gibt es 2026?

Für das Kalenderjahr 2026 gilt eine Sonderregel in § 45 Abs. 2a SGB V. Sie erhöht die normale Grundregel aus § 45 Abs. 2 SGB V deutlich. Das Bundesgesundheitsministerium bestätigt die gleichen Zahlen für 2024, 2025 und 2026.

Grundregel (§ 45 Abs. 2) 2026 (§ 45 Abs. 2a)
Pro Kind und Elternteil 10 Arbeitstage 15 Arbeitstage
Pro Kind, alleinerziehend 20 Arbeitstage 30 Arbeitstage
Höchstgrenze bei mehreren Kindern, je Elternteil 25 Arbeitstage 35 Arbeitstage
Höchstgrenze bei mehreren Kindern, alleinerziehend 50 Arbeitstage 70 Arbeitstage

Beispiel: Ein Paar mit zwei Kindern hat 2026 rechnerisch 2 × 15 = 30 Tage pro Elternteil. Mit drei Kindern wären es 45 Tage – die Obergrenze kappt das auf 35 Tage je Elternteil. Beide Eltern zusammen kommen dann auf bis zu 70 Tage.

Die Tage müssen nicht am Stück genommen werden; laut BMG können sie auch einzeln genommen werden.

Wichtig für 2027: Die erhöhten Zahlen stehen im Gesetz nur „für das Kalenderjahr 2026“. Ohne neue Verlängerung gilt danach wieder die Grundregel mit 10 bzw. 20 Tagen. Prüfen Sie zum Jahreswechsel den aktuellen Gesetzestext.

Wer hat Anspruch auf Kinderkrankentage?

Nach § 45 Abs. 1 SGB V müssen diese Voraussetzungen zusammenkommen:

  • Sie sind gesetzlich krankenversichert mit Anspruch auf Krankengeld, und Ihr Kind ist ebenfalls gesetzlich versichert.
  • Ihr Kind hat das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet – oder es ist behindert und auf Hilfe angewiesen. Für diese Kinder gibt es keine Altersgrenze.
  • Ein ärztliches Zeugnis bestätigt, dass Sie zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege des Kindes der Arbeit fernbleiben müssen.
  • Keine andere im Haushalt lebende Person kann das Kind beaufsichtigen, betreuen oder pflegen.

Kinderkrankengeld gibt es auch, wenn Sie Ihr Kind aus medizinischen Gründen bei einer stationären Behandlung begleiten müssen (§ 45 Abs. 1a). Das Krankenhaus bescheinigt dann Notwendigkeit und Dauer.

Gelten für Alleinerziehende mehr Tage?

Ja, doppelt so viele: 2026 sind es 30 Tage pro Kind und höchstens 70 Tage im Jahr. Als alleinerziehend gilt laut BMG, wer das alleinige Personensorgerecht für das Kind hat, das mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebt – und auch, wer als erziehender Elternteil faktisch alleinstehend ist.

Bei Paaren gilt der Anspruch je Elternteil. Einen gesetzlichen Anspruch, „übrige“ Tage auf den anderen Elternteil zu übertragen, gibt es nicht. Laut BMG geht das nur mit Einverständnis des Arbeitgebers des Elternteils, der seine Tage bereits ausgeschöpft hat.

Kind krank: Muss der Arbeitgeber bezahlen?

Zuerst ja – wenn er es nicht vertraglich ausgeschlossen hat. Nach § 616 BGB behalten Beschäftigte ihren Vergütungsanspruch, wenn sie für eine „verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit“ aus einem in ihrer Person liegenden Grund ohne eigenes Verschulden verhindert sind. Die Techniker Krankenkasse fasst es für Arbeitgeber so zusammen: Sie müssen für diese Zeit das Entgelt fortzahlen, „sofern dies nicht vertraglich ausgeschlossen wurde“. Ist es ausgeschlossen, zahlt die Krankenkasse Kinderkrankengeld.

§ 45 Abs. 3 SGB V regelt die Rangfolge: Sie haben gegen Ihren Arbeitgeber Anspruch auf unbezahlte Freistellung, soweit nicht aus dem gleichen Grund ein Anspruch auf bezahlte Freistellung besteht. Dieses Recht kann nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder beschränkt werden. Bezahlte Freistellung nach § 616 BGB geht also vor; danach greift die unbezahlte Freistellung plus Kinderkrankengeld.

Laut BMG kann der Arbeitgeber nicht verlangen, dass Sie vorher Überstunden oder Zeitguthaben aufbrauchen.

Wie hoch ist das Kinderkrankengeld 2026?

Das Kinderkrankengeld beträgt nach § 45 Abs. 2 SGB V 90 % des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts. Haben Sie in den letzten 12 Monaten vor der Freistellung beitragspflichtige Einmalzahlungen erhalten, sind es 100 %.

Gedeckelt ist es auf 70 % der Beitragsbemessungsgrenze. Die liegt 2026 in der Krankenversicherung bei 69.750 € im Jahr. Je Kalendertag (69.750 € / 360) sind das 193,75 €, davon 70 % ergibt rund 135,63 € pro Tag als Höchstbetrag.

Netto pro Tag Kinderkrankengeld (90 %)
80 € 72 €
120 € 108 €
160 € 144 € → gedeckelt auf ca. 135,63 €

Die Rechenbeispiele sind vereinfacht. Den genauen Betrag ermittelt Ihre Krankenkasse anhand der Entgeltdaten, die der Arbeitgeber meldet.

Ab wann braucht man ein Attest für das kranke Kind?

Ab dem ersten Tag, für den Sie Kinderkrankengeld wollen. § 45 Abs. 1 SGB V macht den Anspruch von einem ärztlichen Zeugnis abhängig – eine Karenzzeit wie bei der eigenen Krankmeldung nennt das Gesetz nicht. Das BMG schreibt dazu: „Hierüber muss ein ärztliches Zeugnis vorgelegt werden.“

Seit dem 18. Dezember 2023 können sich Eltern laut TK vom Arzt telefonisch „kindkrank“ schreiben lassen. Den Antrag stellen Sie bei Ihrer Krankenkasse.

Was gilt für Privatversicherte?

Kinderkrankengeld nach § 45 SGB V ist eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung. Laut BMG gibt es Kinderkrankengeld für jedes gesetzlich versicherte Kind. Ist das Kind beim anderen, privat versicherten Elternteil mitversichert, besteht kein Anspruch auf Kinderkrankengeld. Ist ein Elternteil gesetzlich versichert und das Kind ebenfalls, hat dieser Elternteil Anspruch.

Ohne Krankengeldanspruch bleibt Ihnen trotzdem die unbezahlte Freistellung: § 45 Abs. 5 SGB V gibt sie auch Beschäftigten, die nicht mit Anspruch auf Krankengeld versichert sind. Und § 616 BGB gilt unabhängig von der Krankenversicherung – eine bezahlte Freistellung durch den Arbeitgeber ist also auch hier möglich, wenn der Vertrag sie nicht ausschließt.

Was gilt bei schwerstkranken Kindern?

Für Kinder mit einer fortschreitenden, unheilbaren Erkrankung, bei der nur noch eine Lebenserwartung von Wochen oder wenigen Monaten erwartet wird, gilt der Anspruch zeitlich unbegrenzt (§ 45 Abs. 4 SGB V). Er steht nur einem Elternteil zu.

Kinderkrankentage im Team im Blick behalten

Für kleine Teams ist das Schwierige oft nicht das Gesetz, sondern die Planung: Wer fällt morgen aus, und wie viele Tage sind 2026 schon weg? In Absenca legen Sie „Kind krank“ als eigene Abwesenheitsart an, getrennt vom Urlaub, auch als halber Tag. Der kostenlose Plan reicht für bis zu 10 Personen. Absenca rechnet keine Löhne und kein Kinderkrankengeld ab.

Weiterlesen: Krank im Urlaub – bekomme ich die Tage zurück? und Sonderurlaub bei Hochzeit, Umzug, Todesfall und Geburt.

Häufige Fragen

Wie viele Tage darf ich 2026 zu Hause bleiben, wenn mein Kind krank ist?

15 Arbeitstage pro Kind und Elternteil, als Alleinerziehende 30. Bei mehreren Kindern höchstens 35 bzw. 70 Tage im Jahr. Voraussetzung: Kind unter 12, beide gesetzlich versichert, ärztliches Zeugnis.

Bekomme ich für Kinderkrankentage mein volles Gehalt?

Nur wenn Ihr Arbeitgeber nach § 616 BGB weiterzahlt. Sonst erhalten Sie Kinderkrankengeld von in der Regel 90 % des ausgefallenen Nettos, mit Einmalzahlungen in den letzten 12 Monaten 100 %, höchstens rund 135,63 € pro Tag (2026).

Brauche ich schon für einen Tag ein Attest?

Für Kinderkrankengeld ja – das Gesetz verlangt ein ärztliches Zeugnis. Es kann auch telefonisch ausgestellt werden.

Kann mein Partner mir seine Kinderkrankentage abgeben?

Einen gesetzlichen Anspruch darauf gibt es nicht. Möglich ist es laut BMG nur, wenn der Arbeitgeber des Elternteils zustimmt, der seine Tage bereits ausgeschöpft hat.

Gibt es 2027 wieder weniger Kinderkrankentage?

Nach aktueller Rechtslage (Stand Oktober 2026) gilt die Erhöhung nur für 2026. Ohne neue Verlängerung gelten 2027 wieder 10 Tage pro Kind und Elternteil, 20 für Alleinerziehende.


Stand: Oktober 2026. Regeln können sich ändern – prüfen Sie im Einzelfall § 45 SGB V auf gesetze-im-internet.de und die FAQ des Bundesgesundheitsministeriums.