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Sonderurlaub: Hochzeit, Umzug, Todesfall, Geburt – wann gibt es bezahlt frei? (§ 616 BGB)

Absenca Team 8 Min. Lesezeit

Sonderurlaub bei Hochzeit, Umzug, Todesfall oder Geburt ist nicht gesetzlich beziffert: § 616 BGB sichert nur das Gehalt bei kurzer persönlicher Verhinderung, und der Arbeitsvertrag kann ihn ausschließen. Üblich ist 1 Tag für Hochzeit oder Geburt, 1–3 Tage bei einem Todesfall – der TVöD nennt feste Tage.

Ein gesetzlich festgelegter Sonderurlaub für Hochzeit, Umzug, Todesfall oder Geburt existiert in Deutschland nicht: § 616 BGB sichert nur zu, dass Beschäftigte ihr Gehalt behalten, wenn sie „für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit“ aus einem persönlichen Grund ohne eigenes Verschulden an der Arbeit gehindert sind. Wie viele Tage das konkret sind, regeln Tarifvertrag, Arbeitsvertrag oder Betriebsvereinbarung – und der Arbeitsvertrag kann § 616 BGB sogar ganz ausschließen.

Wer also „Sonderurlaub Hochzeit“ oder „Sonderurlaub Todesfall wie viele Tage“ sucht, findet die verbindliche Antwort meist nicht im Gesetz, sondern im eigenen Vertrag. Dieser Beitrag zeigt, was § 616 BGB tatsächlich sagt, welche Tage der TVöD als bekanntes Beispiel vorsieht und was in der Praxis üblich ist (Stand Oktober 2026).

Was regelt § 616 BGB beim Sonderurlaub?

§ 616 BGB heißt „Vorübergehende Verhinderung“. Er hat zwei Sätze:

  1. Wer zur Arbeit verpflichtet ist, verliert seinen Vergütungsanspruch nicht, wenn er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden verhindert ist.
  2. Er muss sich aber anrechnen lassen, was er für diese Zeit aus einer gesetzlichen Kranken- oder Unfallversicherung erhält.

Drei Dinge fallen auf:

  • Keine Liste von Anlässen. Hochzeit, Geburt oder Beerdigung stehen nicht im Gesetz. Es kommt darauf an, ob ein persönlicher Grund die Arbeit unzumutbar macht.
  • Keine feste Tagezahl. „Verhältnismäßig nicht erheblich“ ist bewusst offen formuliert. Gemeint sind wenige Tage, nicht Wochen.
  • Es geht um Bezahlung, nicht um Urlaub. Streng genommen ist „Sonderurlaub“ hier eine bezahlte Freistellung. Ihr Urlaubskonto bleibt unberührt.

Kann der Arbeitgeber § 616 BGB ausschließen?

Ja, grundsätzlich schon. § 619 BGB erklärt nur die Fürsorgepflichten aus §§ 617 und 618 BGB für unabdingbar – § 616 BGB ist dort nicht genannt. Deshalb können Arbeitsverträge, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen den Anspruch einschränken, auf einen festen Katalog begrenzen oder ganz ausschließen.

In vielen Arbeitsverträgen steht deshalb ein Satz wie „§ 616 BGB findet keine Anwendung“ oder ein Verweis auf eine eigene Liste mit Anlässen. Ein vollständiger Ausschluss in einem vorformulierten Vertrag muss klar und verständlich formuliert sein; ob er in jedem Fall wirksam ist, wird in der Fachliteratur unterschiedlich beurteilt.

Wichtig: Ein Ausschluss von § 616 BGB betrifft nur diese Vorschrift. Eigenständige Gesetze bleiben bestehen, etwa die Entgeltfortzahlung bei eigener Krankheit oder die kurzzeitige Arbeitsverhinderung nach § 2 Pflegezeitgesetz (dazu unten).

Praxistipp: Suchen Sie in Ihrem Arbeitsvertrag nach „§ 616“, „Arbeitsbefreiung“ oder „Freistellung“ und prüfen Sie, ob ein Tarifvertrag gilt. Dort steht die Antwort, die für Sie zählt.

Wie viele Tage Sonderurlaub gibt es im TVöD?

Der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) ist das bekannteste Beispiel für einen festen Katalog, und viele Arbeitgeber außerhalb des öffentlichen Dienstes orientieren sich daran. § 29 Abs. 1 TVöD legt fest, dass nur die folgenden Anlässe als Fälle des § 616 BGB gelten:

Anlass nach § 29 Abs. 1 TVöD Bezahlte Freistellung
Niederkunft der Ehefrau, Lebenspartnerin oder Lebensgefährtin 1 Arbeitstag
Tod von Ehegatte/Ehegattin, Lebenspartner/in, Lebensgefährte/in, eines Kindes oder Elternteils 2 Arbeitstage
Umzug aus dienstlichem oder betrieblichem Grund an einen anderen Ort 1 Arbeitstag
25- und 40-jähriges Arbeitsjubiläum 1 Arbeitstag
Schwere Erkrankung eines Angehörigen im selben Haushalt 1 Arbeitstag im Kalenderjahr
Schwere Erkrankung eines Kindes unter 12 Jahren (ohne Anspruch nach § 45 SGB V) bis zu 4 Arbeitstage im Kalenderjahr
Schwere Erkrankung der Betreuungsperson eines Kindes unter 8 Jahren bis zu 4 Arbeitstage im Kalenderjahr
Ärztliche Behandlung, die während der Arbeitszeit erfolgen muss die nachgewiesene Abwesenheit inkl. Wegezeit

Für die Fälle der Erkrankung gilt: Die Freistellung gibt es nur, wenn keine andere Person sofort die Pflege oder Betreuung übernehmen kann, und sie darf insgesamt fünf Arbeitstage im Kalenderjahr nicht überschreiten.

Zusätzlich erlaubt § 29 Abs. 3 TVöD dem Arbeitgeber, „in sonstigen dringenden Fällen“ bis zu drei Arbeitstage bezahlt freizustellen. In begründeten Fällen ist außerdem eine kurzfristige unbezahlte Freistellung möglich; als Beispiel nennt die Protokollerklärung den Umzug aus persönlichen Gründen.

Auffällig: Die eigene Hochzeit steht nicht im Katalog des § 29 Abs. 1 TVöD. Wer im öffentlichen Dienst heiratet, ist auf das Ermessen nach Abs. 3 oder auf Urlaub angewiesen.

Welche Anlässe gelten typischerweise – und wie viele Tage?

Ohne Tarifvertrag und ohne Regelung im Arbeitsvertrag gilt § 616 BGB direkt, und die Dauer hängt vom Einzelfall ab. In der Praxis haben sich Richtwerte eingebürgert, die sich oft am TVöD orientieren. Sie sind keine gesetzlichen Ansprüche:

Anlass Üblicher Richtwert Worauf es ankommt
Eigene Hochzeit / eingetragene Partnerschaft 1 Tag Gilt für den Tag selbst; liegt er am Wochenende, gibt es meist keinen Ersatztag
Geburt des eigenen Kindes (Partner/in) 1 Tag Im TVöD ausdrücklich 1 Arbeitstag
Tod von Ehepartner, Kind oder Elternteil 1–3 Tage, im TVöD 2 Je enger die Beziehung und je mehr zu organisieren ist, desto eher mehrere Tage
Tod entfernterer Angehöriger meist 1 Tag, oft für die Beerdigung Hängt stark vom Vertrag ab
Umzug aus betrieblichem Grund 1 Tag Ein rein privater Umzug begründet häufig keinen Anspruch
Plötzliche Erkrankung eines Kindes oder Angehörigen wenige Tage Vorrangig gelten § 45 SGB V und das Pflegezeitgesetz

Für eine Geburt gilt außerdem: Eine gesetzliche bezahlte Partnerfreistellung nach der Entbindung („Familienstartzeit“) war im Oktober 2026 nicht in Kraft; ein Entwurf aus dem Jahr 2023 wurde nie beschlossen. Bis auf Weiteres bleiben § 616 BGB, Urlaub und Elternzeit.

Was ist, wenn ein Angehöriger plötzlich pflegebedürftig wird?

Hier hilft ein eigenes Gesetz: Nach § 2 Pflegezeitgesetz dürfen Beschäftigte bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernbleiben, um für einen nahen Angehörigen in einer akut aufgetretenen Pflegesituation eine Pflege zu organisieren oder sicherzustellen. Sie müssen den Arbeitgeber unverzüglich informieren und auf Verlangen eine ärztliche Bescheinigung vorlegen.

Bezahlen muss der Arbeitgeber diese Tage nur, wenn sich das aus einem anderen Gesetz oder einer Vereinbarung ergibt. Statt Gehalt kommt Pflegeunterstützungsgeld nach § 44a Abs. 3 SGB XI in Betracht.

Was ist der Unterschied zwischen Sonderurlaub und Urlaub?

Erholungsurlaub Sonderurlaub nach § 616 BGB
Rechtsgrundlage Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) § 616 BGB, Tarif- oder Arbeitsvertrag
Zweck Erholung Kurze persönliche Verhinderung
Umfang gesetzlich mind. 24 Werktage (§ 3 BUrlG, Samstage zählen mit) wenige Tage pro Anlass, nicht gesetzlich beziffert
Vertraglich ausschließbar? Nein, der Mindesturlaub ist geschützt (§ 13 BUrlG) Ja, grundsätzlich
Wird vom Urlaubskonto abgezogen? – Nein
Übertragbar ins Folgejahr? Unter Bedingungen bis 31. März Nein, an den Anlass gebunden

Sonderurlaub ist also an den Anlass geknüpft: Er wird nicht angespart und nicht ausgezahlt. Fällt der Anlass in Ihren Urlaub, entsteht in der Regel kein zusätzlicher Tag – anders als bei Krankheit, wo § 9 BUrlG die Urlaubstage zurückgibt.

Den regulären Urlaub darf der Arbeitgeber dagegen nur aus bestimmten Gründen verweigern; mehr dazu in Darf der Arbeitgeber Urlaub ablehnen?. Und wer Teilzeit arbeitet, findet die Umrechnung in Urlaubsanspruch bei Teilzeit berechnen.

Wie beantragen Sie Sonderurlaub richtig?

  1. Früh Bescheid geben. Hochzeit oder Umzug sind planbar, also mit Vorlauf beantragen. Bei einem Todesfall oder einer Geburt so schnell wie möglich melden.
  2. Anlass nennen und Nachweis bereithalten, etwa Heiratsurkunde, Sterbeurkunde oder Geburtsurkunde.
  3. Vertrag oder Tarif zitieren. Wenn dort eine Tagezahl steht, nennen Sie die Fundstelle. Das erspart Diskussionen.
  4. Schriftlich bestätigen lassen, dass die Tage bezahlt sind und nicht vom Urlaub abgehen.

Für Personalverantwortliche lohnt es sich, Sonderurlaub als eigene Abwesenheitsart zu führen, getrennt vom Urlaubskonto. In Absenca lässt sich dafür eine eigene Abwesenheitsart mit Höchstdauer anlegen, sodass der Resturlaub sauber bleibt – kostenlos für Teams bis 10 Personen, im Free-Plan mit bis zu zwei Abwesenheitsarten. Mehr unter Urlaubsverwaltung.

Häufige Fragen

Wie viele Tage Sonderurlaub bekomme ich bei einem Todesfall?

Gesetzlich ist keine Zahl festgelegt. Üblich sind ein bis drei Tage bei engen Angehörigen; der TVöD gewährt beim Tod von Ehegatte, Kind oder Elternteil zwei Arbeitstage. Maßgeblich ist Ihr Arbeits- oder Tarifvertrag.

Habe ich Anspruch auf Sonderurlaub für meine Hochzeit?

Nach § 616 BGB in der Regel ja, meist für einen Tag – sofern Ihr Arbeitsvertrag die Vorschrift nicht ausschließt. Im Katalog des § 29 Abs. 1 TVöD steht die eigene Hochzeit nicht.

Bekomme ich für einen privaten Umzug frei?

Häufig nicht bezahlt. Der TVöD sieht einen Tag nur für einen dienstlich oder betrieblich veranlassten Umzug an einen anderen Ort vor. Für einen privaten Umzug bleibt meist ein Urlaubstag oder eine Vereinbarung mit dem Arbeitgeber.

Was bedeutet „§ 616 BGB ist ausgeschlossen“ in meinem Vertrag?

Dass Sie für persönliche Verhinderungen wie Hochzeit oder Beerdigung keinen gesetzlichen Anspruch auf bezahlte Freistellung haben. Sie brauchen dann Urlaub oder eine freiwillige Freistellung. Ansprüche aus eigenen Gesetzen, etwa dem Pflegezeitgesetz, bleiben bestehen.

Wird Sonderurlaub vom Jahresurlaub abgezogen?

Nein. Bezahlter Sonderurlaub nach § 616 BGB oder Tarifvertrag kommt zum Erholungsurlaub hinzu.


Diese Angaben sind allgemeine Hinweise, Stand Oktober 2026. Arbeits- und Tarifverträge können abweichen – den Gesetzestext finden Sie bei gesetze-im-internet.de.