Urlaubsanspruch beim Jobwechsel: Doppelurlaub vermeiden mit der Urlaubsbescheinigung (§ 6 BUrlG)
Beim Jobwechsel im selben Kalenderjahr wird Urlaub, den der alte Arbeitgeber schon gewährt oder ausbezahlt hat, beim neuen angerechnet (§ 6 BUrlG). Der alte Arbeitgeber muss dafür eine Urlaubsbescheinigung ausstellen; ob Teil- oder Vollurlaub zusteht, hängt von der Jahreshälfte ab (§ 5 BUrlG).
Wer innerhalb eines Kalenderjahres den Arbeitgeber wechselt, bekommt seinen Urlaub nicht doppelt: Nach § 6 Abs. 1 BUrlG besteht beim neuen Arbeitgeber kein Anspruch, soweit der frühere Arbeitgeber für dasselbe Jahr schon Urlaub gewährt oder abgegolten hat. Damit das nachweisbar ist, muss der alte Arbeitgeber beim Ausscheiden eine Urlaubsbescheinigung ausstellen (§ 6 Abs. 2 BUrlG). Wie viel Urlaub Ihnen beim alten und beim neuen Arbeitgeber zusteht, hängt davon ab, ob Sie in der ersten oder zweiten Jahreshälfte wechseln (§ 5 BUrlG).
Dieser Beitrag erklärt die Regeln nach dem Bundesurlaubsgesetz (Stand 2026) und rechnet typische Fälle durch.
Was regelt § 6 BUrlG beim Jobwechsel?
§ 6 BUrlG trägt die Überschrift „Ausschluß von Doppelansprüchen“ und hat zwei Absätze:
| Absatz | Inhalt |
|---|---|
| § 6 Abs. 1 | Kein Urlaubsanspruch, soweit ein früherer Arbeitgeber für das laufende Kalenderjahr bereits Urlaub gewährt hat |
| § 6 Abs. 2 | Der Arbeitgeber muss bei Ende des Arbeitsverhältnisses eine Bescheinigung über den im laufenden Kalenderjahr gewährten oder abgegoltenen Urlaub aushändigen |
Wichtig für die Praxis:
- Nur echter Urlaub wird angerechnet. Angerechnet werden nur tatsächlich gewährte oder abgegoltene Urlaubstage. Dass Sie gegen den alten Arbeitgeber lediglich einen Anspruch hatten, reicht nicht.
- Wechsel zum 1. Januar: Dann greift § 6 nicht, denn es gibt kein gemeinsames Kalenderjahr.
- Lücke zwischen den Jobs: Die Arbeitsverhältnisse müssen nicht nahtlos aneinander anschließen. Auch nach einer Phase der Arbeitslosigkeit wird angerechnet.
- Vertraglicher Mehrurlaub: Die Anrechnung erfasst auch arbeits- oder tarifvertraglichen Urlaub über die gesetzlichen 24 Werktage hinaus, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbart haben.
Muss der alte Arbeitgeber eine Urlaubsbescheinigung ausstellen?
Ja. § 6 Abs. 2 BUrlG verpflichtet den Arbeitgeber, bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Bescheinigung über den im laufenden Kalenderjahr gewährten oder abgegoltenen Urlaub auszuhändigen. In der Praxis sollte sie enthalten:
- Name des Arbeitnehmers und Dauer des Arbeitsverhältnisses im laufenden Jahr
- Anzahl der genommenen Urlaubstage
- Anzahl der ausbezahlten (abgegoltenen) Urlaubstage
- Bezugsjahr
Warum die Bescheinigung so wichtig ist, zeigt das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 16.12.2014, 9 AZR 295/13): Wer im laufenden Jahr wechselt, muss dem neuen Arbeitgeber vor einem Urlaubsantrag mitteilen und nachweisen, dass der vorherige Arbeitgeber den Jahresurlaub noch nicht vollständig erfüllt hat. Gelingt das, muss der neue Arbeitgeber den Urlaub gewähren oder abgelten. Die Beweislast liegt also beim Arbeitnehmer, und die Urlaubsbescheinigung ist das einfachste Beweismittel.
Tipp für Personaler: Fordern Sie die Bescheinigung beim Onboarding gleich zusammen mit den übrigen Unterlagen an, und stellen Sie sie selbst beim Austritt unaufgefordert aus.
Wie viel Urlaub steht mir beim Wechsel in der ersten Jahreshälfte zu?
Grundlage ist § 5 Abs. 1 BUrlG: Für jeden vollen Monat des Arbeitsverhältnisses gibt es ein Zwölftel des Jahresurlaubs (Teilurlaub), wenn
- a) Sie im Kalenderjahr wegen nicht erfüllter Wartezeit keinen vollen Anspruch erwerben,
- b) Sie vor erfüllter Wartezeit ausscheiden oder
- c) Sie nach erfüllter Wartezeit in der ersten Hälfte eines Kalenderjahres ausscheiden.
Die Wartezeit beträgt nach § 4 BUrlG sechs Monate: Erst dann entsteht der volle Urlaubsanspruch erstmalig. Bruchteile von mindestens einem halben Tag werden auf volle Tage aufgerundet (§ 5 Abs. 2).
Beispiel: Anna hat beim alten Arbeitgeber seit Jahren 30 Urlaubstage und scheidet zum 30. April aus. Ihr steht dort 4/12 von 30 = 10 Tage zu. Zum 1. Mai beginnt sie beim neuen Arbeitgeber, ebenfalls mit 30 Tagen. Hat sie beim alten Arbeitgeber 10 Tage genommen, schuldet der neue Arbeitgeber nach Anrechnung über § 6 noch 20 Tage, insgesamt also 30 Tage im Jahr, nicht 40.
Hat Anna beim alten Arbeitgeber schon mehr genommen, als ihr anteilig zusteht, darf dieser das gezahlte Urlaubsentgelt nicht zurückfordern (§ 5 Abs. 3 BUrlG). Beim neuen Arbeitgeber werden alle dort genommenen Tage aber nach § 6 angerechnet.
Und beim Wechsel in der zweiten Jahreshälfte?
Wer nach erfüllter Wartezeit in der zweiten Jahreshälfte ausscheidet, fällt nicht unter § 5 Abs. 1 Buchstabe c. Beim alten Arbeitgeber bleibt es dann beim vollen Jahresurlaub, der genommen oder abgegolten werden muss. Beim neuen Arbeitgeber ist die sechsmonatige Wartezeit im selben Jahr nicht mehr zu schaffen, also entsteht dort ein Teilurlaub nach § 5 Abs. 1 Buchstabe a, von dem § 6 den Urlaub abzieht, den der Vorgänger für dieselben Monate schon gewährt oder abgegolten hat.
Beispiel (nach einer in der Fachpresse verbreiteten Berechnung): Ben wechselt zum 31. Juli. Der alte Arbeitgeber gewährt bzw. zahlt ihm die vollen 24 Tage. Der neue Arbeitgeber gewährt vertraglich 30 Tage.
| Schritt | Rechnung | Ergebnis |
|---|---|---|
| Teilurlaub beim neuen Arbeitgeber (August–Dezember) | 5/12 von 30 = 12,5, aufgerundet | 13 Tage |
| Beim alten Arbeitgeber „zu viel“ erhalten für August–Dezember | 5/12 von 24 | 10 Tage |
| Offener Anspruch beim neuen Arbeitgeber | 13 − 10 | 3 Tage |
Hätten beide Arbeitgeber gleich viel Urlaub gewährt und der alte die vollen Tage gewährt, bliebe beim neuen Arbeitgeber in diesem Jahr kein Anspruch mehr. Haben Sie dagegen bei beiden Arbeitgebern jeweils nur einen Teilurlaub nach § 5 Abs. 1 erworben, überschneiden sich die Ansprüche nicht, und es wird nichts angerechnet.
Wann zahlt der alte Arbeitgeber den Resturlaub aus?
Kann der Urlaub wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, ist er abzugelten (§ 7 Abs. 4 BUrlG). Abgegoltene Tage zählen bei § 6 genauso wie genommene: Sie gehören in die Urlaubsbescheinigung und mindern den Anspruch beim neuen Arbeitgeber.
Wie sich die Höhe der Abgeltung berechnet, steht ausführlich in unserem Beitrag Urlaubsabgeltung berechnen. Was in den ersten Monaten beim neuen Arbeitgeber gilt, erklärt Urlaub in der Probezeit.
Übersicht: Urlaubsanspruch beim Jobwechsel
| Situation | Alter Arbeitgeber | Neuer Arbeitgeber |
|---|---|---|
| Wechsel zum 1. Januar | Voller Jahresurlaub (Vorjahr) | Voller Anspruch, § 6 greift nicht |
| Ausscheiden vor erfüllter Wartezeit | 1/12 pro vollem Monat (§ 5 Abs. 1 b) | Anspruch abzüglich Überschneidung (keine, wenn auch dort nur Teilurlaub entsteht) |
| Ausscheiden in der ersten Jahreshälfte nach Wartezeit | 1/12 pro vollem Monat (§ 5 Abs. 1 c) | Anspruch abzüglich bereits erhaltener Tage |
| Ausscheiden in der zweiten Jahreshälfte nach Wartezeit | Voller Jahresurlaub | Teilurlaub (§ 5 Abs. 1 a) abzüglich Überschneidung |
Wie behält man als Arbeitgeber den Überblick?
Für Personaler heißt ein Jobwechsel im laufenden Jahr: angerechnete Tage aus der Urlaubsbescheinigung erfassen, den anteiligen Anspruch korrekt anlegen und beim Austritt sauber dokumentieren, was genommen und was offen ist. In Absenca sehen Sie Salden, Anträge und Genehmigungen an einem Ort, samt anteiliger Ansammlung (Accrual) und Übertrag von Resturlaub. Im kostenlosen Plan geht das für bis zu 10 Personen, ohne Kreditkarte. Die Abgeltung selbst berechnet Absenca nicht, denn die Gehaltsabrechnung bleibt bei Ihrer Lohnbuchhaltung.
Häufige Fragen
Muss ich meinem neuen Arbeitgeber die Urlaubsbescheinigung vorlegen?
Wenn Sie im selben Kalenderjahr wechseln und Urlaub beantragen wollen: praktisch ja. Nach dem BAG müssen Sie nachweisen, dass der alte Arbeitgeber Ihren Urlaub noch nicht vollständig erfüllt hat. Die Bescheinigung nach § 6 Abs. 2 BUrlG ist dafür der einfachste Weg.
Was tun, wenn der alte Arbeitgeber keine Urlaubsbescheinigung ausstellt?
Der Arbeitgeber ist gesetzlich verpflichtet, sie bei Ende des Arbeitsverhältnisses auszuhändigen. Fordern Sie sie schriftlich an. Ohne Bescheinigung müssen Sie auf anderem Weg nachweisen, dass Ihr Urlaub beim alten Arbeitgeber noch nicht vollständig erfüllt war, denn nach dem BAG liegt diese Nachweislast bei Ihnen.
Kann ich Resturlaub zum neuen Arbeitgeber mitnehmen?
Nein, Urlaub „wandert“ nicht mit. Offene Tage beim alten Arbeitgeber werden nach § 7 Abs. 4 BUrlG ausbezahlt. Beim neuen Arbeitgeber entsteht ein eigener Anspruch, auf den Genommenes und Abgegoltenes angerechnet wird.
Gilt § 6 BUrlG auch, wenn ich zwischendurch arbeitslos war?
Ja. Die Arbeitsverhältnisse müssen nicht unmittelbar aufeinander folgen. Entscheidend ist nur, dass beide in dasselbe Kalenderjahr fallen.
Muss ich zu viel genommenen Urlaub beim alten Arbeitgeber zurückzahlen?
Nein, wenn Sie in der ersten Jahreshälfte nach erfüllter Wartezeit ausscheiden: Das Urlaubsentgelt kann dann nicht zurückgefordert werden (§ 5 Abs. 3 BUrlG). Die genommenen Tage werden aber beim neuen Arbeitgeber angerechnet.
Die Regeln können sich ändern, und Tarif- oder Arbeitsverträge können abweichen. Prüfen Sie im Zweifel den aktuellen Gesetzestext des Bundesurlaubsgesetzes.