Urlaubsabgeltung berechnen: Resturlaub bei Kündigung auszahlen (§ 7 Abs. 4 BUrlG, mit Beispiel 2026)
Urlaubsabgeltung berechnen: Bruttoverdienst der letzten 13 Wochen ÷ Arbeitstage (meist 65) × offene Urlaubstage. Ausgezahlt wird Resturlaub nur, wenn das Arbeitsverhältnis endet und der Urlaub nicht mehr genommen werden kann – voll steuer- und beitragspflichtig, Verjährung nach drei Jahren.
Urlaubsabgeltung berechnen Sie so: Bruttoverdienst der letzten 13 Wochen geteilt durch die Arbeitstage in diesem Zeitraum (bei einer Fünf-Tage-Woche meist 65), multipliziert mit den offenen Urlaubstagen. Ausgezahlt wird Resturlaub nach § 7 Abs. 4 BUrlG aber nur, wenn das Arbeitsverhältnis endet und der Urlaub bis dahin nicht mehr genommen werden kann – solange Sie noch angestellt sind, gilt: Urlaub wird als Freizeit gewährt, nicht als Geld.
Dieser Ratgeber zeigt Schritt für Schritt, wie viele Tage Ihnen beim Ausscheiden zustehen, wie der Tagessatz entsteht, was nach Steuern und Sozialabgaben übrig bleibt und welche Fristen Sie im Blick behalten müssen. Stand: 2026.
Wann wird Resturlaub bei Kündigung ausgezahlt?
Nur am Ende des Arbeitsverhältnisses. § 7 Abs. 4 BUrlG sagt sinngemäß: Kann der Urlaub wegen der Beendigung ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, ist er abzugelten. Die Deutsche Rentenversicherung fasst es in ihren Rechtsanweisungen so zusammen: Einzige Voraussetzung für den Abgeltungsanspruch ist, dass der Urlaub wegen der Beendigung nicht mehr als Freizeit genommen werden kann.
Daraus folgt:
- Im laufenden Arbeitsverhältnis gibt es keinen gesetzlichen Anspruch, Urlaub „auszuzahlen“. Wer Resturlaub ins neue Jahr schiebt, muss die Regeln zur Übertragung beachten – mehr dazu in Resturlaub verfällt – wann wirklich?.
- Egal wer kündigt: Der Anspruch entsteht bei Arbeitnehmer- wie Arbeitgeberkündigung, beim Aufhebungsvertrag und beim Ablauf einer Befristung.
- Auch bei Krankheit bis zum letzten Tag: Seit dem BAG-Urteil vom 24.03.2009 (9 AZR 983/07) besteht der Abgeltungsanspruch auch dann, wenn das Arbeitsverhältnis endet, bevor Sie wieder arbeitsfähig sind.
Urlaub nehmen oder auszahlen lassen – wer entscheidet?
Wahlrecht haben Sie nicht. Solange Urlaub in der Kündigungsfrist noch genommen werden kann, ist er grundsätzlich als Freizeit zu gewähren; die Abgeltung ist der Ausnahmefall für den Rest, der übrig bleibt. Wünsche zur Lage des Urlaubs muss der Arbeitgeber nach § 7 Abs. 1 BUrlG berücksichtigen, er kann sie aber ablehnen, wenn dringende betriebliche Belange oder vorrangige Urlaubswünsche anderer Beschäftigter entgegenstehen – siehe Darf der Arbeitgeber Urlaub ablehnen?.
Was passiert bei einer Freistellung?
Viele Arbeitgeber stellen nach einer Kündigung frei „unter Anrechnung auf den Resturlaub“. Das Bundesarbeitsgericht hat am 20.08.2019 (9 AZR 468/18) entschieden: Eine unwiderrufliche Freistellung unter Anrechnung der Urlaubsansprüche erfüllt den Urlaub – dann gibt es dafür keine Abgeltung mehr. Voraussetzungen laut BAG:
| Voraussetzung | Bedeutung |
|---|---|
| Unwiderruflich | Sie dürfen nicht jederzeit zurückgeholt werden können. |
| Erkennbare Anrechnung | Aus der Erklärung muss hervorgehen, dass der Urlaub damit erfüllt werden soll. |
| Bezahlung | Das Urlaubsentgelt wird vor Urlaubsantritt gezahlt oder vorbehaltlos zugesagt. |
| Lage der Tage | Muss nicht festgelegt sein – dann bestimmen Sie in der Regel selbst, wann innerhalb der Freistellung Ihr Urlaub liegt. |
Eine bloß widerrufliche Freistellung reicht nach dieser Linie nicht, um Urlaub zu erfüllen. Prüfen Sie den Wortlaut des Freistellungsschreibens also genau.
Wie viele Urlaubstage stehen mir beim Ausscheiden zu?
Das hängt vom Austrittsdatum ab (§ 5 BUrlG):
| Situation | Gesetzlicher Anspruch im Austrittsjahr |
|---|---|
| Ausscheiden in der ersten Jahreshälfte (bis 30.06.) | 1/12 des Jahresurlaubs je vollem Beschäftigungsmonat |
| Ausscheiden vor Ablauf der Wartezeit (§ 4 BUrlG) | 1/12 je vollem Monat |
| Ausscheiden in der zweiten Jahreshälfte nach erfüllter Wartezeit | voller gesetzlicher Jahresurlaub |
Bruchteile ab einem halben Tag werden auf volle Tage aufgerundet (§ 5 Abs. 2 BUrlG). Der gesetzliche Mindesturlaub beträgt 24 Werktage bei einer Sechs-Tage-Woche (§ 3 BUrlG), also 20 Arbeitstage bei fünf Tagen pro Woche. Für vertraglichen Mehrurlaub darüber hinaus können Arbeits- oder Tarifvertrag eigene Regeln enthalten – ein Blick hinein lohnt sich. Wer in Teilzeit arbeitet, rechnet den Anspruch zuerst um: Urlaubsanspruch bei Teilzeit berechnen.
Von diesem Anspruch ziehen Sie die im Austrittsjahr bereits genommenen Tage ab. Dazu kommt übertragener, noch nicht verfallener Resturlaub aus dem Vorjahr.
Wie wird die Urlaubsabgeltung berechnet?
Maßstab ist § 11 Abs. 1 BUrlG: das durchschnittliche Arbeitsentgelt der letzten 13 Wochen. Dabei gilt:
- Überstundenvergütung zählt nicht mit, regelmäßige Zulagen und variable Bestandteile dagegen schon.
- Dauerhafte Gehaltserhöhungen im Bezugszeitraum werden so behandelt, als hätten sie den ganzen Zeitraum gegolten.
- Verdienstkürzungen durch Kurzarbeit, Arbeitsausfall oder unverschuldete Arbeitsversäumnis bleiben außer Betracht.
Die Formel:
Urlaubsabgeltung = (Bruttoverdienst der letzten 13 Wochen ÷ Arbeitstage in diesen 13 Wochen) × offene Urlaubstage
Bei festem Monatsgehalt und Fünf-Tage-Woche entsprechen 13 Wochen drei Monatsgehältern und 65 Arbeitstagen. Bei Teilzeit oder unregelmäßigen Arbeitstagen teilen Sie durch die tatsächliche Zahl der Arbeitstage (bei drei Tagen pro Woche: 39). Bei Stundenlohn rechnen Sie mit dem durchschnittlichen Stundenverdienst mal den täglichen Sollstunden.
Beispielrechnung: Austritt zum 31. Mai
Greta Vogel arbeitet fünf Tage pro Woche, verdient 3.900 € brutto im Monat und hat laut Vertrag 30 Urlaubstage. Sie kündigt zum 31.05.2026. Im laufenden Jahr hat sie 4 Tage Urlaub genommen.
| Schritt | Rechnung | Ergebnis |
|---|---|---|
| Anteiliger Anspruch (5 volle Monate) | 30 × 5/12 = 12,5 | aufgerundet 13 Tage |
| Abzüglich genommener Urlaub | 13 − 4 | 9 Tage offen |
| Verdienst der letzten 13 Wochen | 3 × 3.900 € | 11.700 € |
| Tagessatz | 11.700 € ÷ 65 | 180 € |
| Urlaubsabgeltung | 9 × 180 € | 1.620 € brutto |
Hätte Greta zum 31.08. gekündigt (zweite Jahreshälfte, Wartezeit erfüllt), stünde ihr mindestens der volle gesetzliche Jahresurlaub zu; ob auch der vertragliche Mehrurlaub voll oder anteilig zählt, regelt ihr Vertrag. Die Anzahl der Arbeitstage zwischen zwei Daten ermitteln Sie mit dem Arbeitstage-Rechner.
Urlaubsabgeltung brutto netto: Was bleibt übrig?
Die Abgeltung ist voll steuer- und beitragspflichtig – einen Steuervorteil gibt es nicht.
- Lohnsteuer: Nach R 39b.2 Abs. 2 der Lohnsteuer-Richtlinien gehören „Entschädigungen zur Abgeltung nicht genommenen Urlaubs“ zu den sonstigen Bezügen. Die Lohnsteuer wird dafür nicht wie beim Monatsgehalt, sondern über den voraussichtlichen Jahresarbeitslohn berechnet (§ 39b Abs. 3 EStG). Deshalb fällt der Abzug oft anders aus, als Sie es vom Gehaltszettel kennen.
- Sozialversicherung: Laut Deutscher Rentenversicherung sind Urlaubsabgeltungen beitragspflichtiges Arbeitsentgelt und als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt (§ 23a SGB IV) zu behandeln. Wird erst nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses gezahlt, ordnet § 23a Abs. 2 SGB IV die Zahlung dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des laufenden Kalenderjahres zu. Beiträge fallen nur bis zur anteiligen Beitragsbemessungsgrenze an; bei Zahlung zwischen Januar und März kann die sogenannte Märzklausel die Zahlung dem Vorjahr zuordnen.
Wie viel netto übrig bleibt, hängt also von Steuerklasse, Jahresverdienst und Zahlungszeitpunkt – eine pauschale Quote gibt es nicht.
Wirkt sich die Abgeltung auf das Arbeitslosengeld aus?
Ja. Nach § 157 Abs. 2 SGB III ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Zeit des abgegoltenen Urlaubs, beginnend mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses. Bei 9 abgegoltenen Tagen verschiebt sich der Leistungsbeginn entsprechend. Zahlt der Arbeitgeber die Abgeltung nicht, leistet die Agentur zunächst trotzdem (§ 157 Abs. 3 SGB III).
Wie lange kann ich die Urlaubsabgeltung einfordern?
Zwei Fristen sind entscheidend:
- Verjährung – drei Jahre. Der Abgeltungsanspruch entsteht mit dem rechtlichen Ende des Arbeitsverhältnisses. Die dreijährige Verjährungsfrist (§ 195 BGB) beginnt laut BAG (31.01.2023, 9 AZR 456/20) im Regelfall mit dem Schluss des Jahres, in dem das Arbeitsverhältnis endet – unabhängig davon, ob der Arbeitgeber vorher seine Hinweispflichten erfüllt hat. Endet das Arbeitsverhältnis 2026, verjährt der Anspruch also mit Ablauf des 31.12.2029.
- Ausschlussfristen – oft viel kürzer. Weil die Abgeltung ein reiner Geldanspruch ist, kann sie tarifvertraglichen Ausschlussfristen unterliegen (BAG, 31.01.2023, 9 AZR 244/20). In dem entschiedenen Fall betrug die Frist drei Monate. Stehen solche Klauseln in Ihrem Tarif- oder Arbeitsvertrag, machen Sie den Anspruch am besten schriftlich und zeitnah nach dem Ausscheiden geltend.
Den Überblick über Resturlaub behalten
Streit über die Abgeltung entsteht meist, weil niemand genau weiß, wie viele Tage noch offen sind. Mit Absenca sehen Mitarbeitende und HR den aktuellen Urlaubssaldo jederzeit, inklusive genommener und beantragter Tage – das macht die Endabrechnung beim Ausscheiden zur Formsache. Für bis zu 10 Personen ist Absenca kostenlos.
Häufige Fragen
Kann ich mir Urlaub auszahlen lassen, obwohl ich nicht kündige?
Einen gesetzlichen Anspruch darauf gibt es nicht. § 7 Abs. 4 BUrlG sieht die Abgeltung nur bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor; davor ist Urlaub als Freizeit zu nehmen.
Bekomme ich Urlaubsabgeltung auch bei fristloser Kündigung?
Ja. Der Grund der Beendigung spielt für § 7 Abs. 4 BUrlG keine Rolle – entscheidend ist nur, dass der Urlaub wegen der Beendigung nicht mehr genommen werden kann.
Zählen Überstunden bei der Berechnung des Tagessatzes mit?
Nein. § 11 Abs. 1 BUrlG nimmt den zusätzlich für Überstunden gezahlten Verdienst ausdrücklich aus. Feste Zulagen und regelmäßige variable Bestandteile zählen dagegen mit.
Wann muss die Urlaubsabgeltung gezahlt werden?
Der Anspruch entsteht und wird nach dem BAG grundsätzlich mit dem rechtlichen Ende des Arbeitsverhältnisses fällig.
Ist Urlaubsabgeltung steuerfrei?
Nein. Sie ist steuerpflichtiger Arbeitslohn (sonstiger Bezug) und sozialversicherungspflichtig als Einmalzahlung.
Diese Übersicht ist eine allgemeine Orientierung (Stand 2026). Tarif- und Arbeitsverträge können abweichende Regeln enthalten – prüfen Sie im Zweifel die Originalquellen, insbesondere das Bundesurlaubsgesetz.