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Urlaub in der Probezeit: Wann habe ich Anspruch? Wartezeit, Teilurlaub und Kündigung (§ 4, § 5 BUrlG)

Absenca Team 8 Min. Lesezeit

Urlaub in der Probezeit ist möglich, den vollen Jahresurlaub gibt es aber erst nach sechs Monaten Wartezeit (§ 4 BUrlG). Davor oder beim Ausscheiden gilt Teilurlaub: ein Zwölftel pro vollem Monat (§ 5 BUrlG), nicht genommene Tage werden ausgezahlt.

Urlaub in der Probezeit ist erlaubt, aber den vollen gesetzlichen Jahresurlaub haben Sie erst nach sechs Monaten Beschäftigung. Das regelt die Wartezeit nach § 4 BUrlG, nicht die Probezeit. Wer vorher ausscheidet oder erst in der zweiten Jahreshälfte anfängt, bekommt nach § 5 BUrlG Teilurlaub: ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat. Was Sie bis zum Ende nicht nehmen konnten, muss Ihnen ausgezahlt werden.

Unten erfahren Sie, warum Probezeit und Wartezeit zwei verschiedene Dinge sind, wie Sie Teilurlaub berechnen und was bei einer Kündigung in der Probezeit mit den restlichen Urlaubstagen passiert. Dazu gibt es vier durchgerechnete Beispiele. Alle Angaben entsprechen dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) und dem BGB, Stand: Oktober 2026.

Habe ich in der Probezeit überhaupt Anspruch auf Urlaub?

Ja. § 1 BUrlG gibt jedem Arbeitnehmer „in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub“, und zwar ab dem ersten Arbeitstag. Ein gesondertes Recht für die Probezeit gibt es nicht. Bei einer Sechs-Tage-Woche beträgt der gesetzliche Mindesturlaub nach § 3 Abs. 1 BUrlG 24 Werktage, bei einer Fünf-Tage-Woche also 20 Arbeitstage.

Den Anspruch auf den vollen Jahresurlaub erwerben Sie nach § 4 BUrlG aber „erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses“. Diese sechs Monate heißen Wartezeit. Bis sie abgelaufen ist, können Sie den vollen Jahresurlaub noch nicht verlangen. Der Arbeitgeber darf Ihnen trotzdem schon vorher Urlaub gewähren.

Ist die Probezeit dasselbe wie die Wartezeit?

Nein, und das ist der häufigste Irrtum bei diesem Thema. Im deutschen Arbeitsrecht gibt es drei Fristen, die oft „sechs Monate“ dauern, aber unabhängig voneinander laufen:

Frist Rechtsgrundlage Was sie regelt Entsteht durch
Probezeit § 622 Abs. 3 BGB Kündigungsfrist von zwei Wochen, für höchstens sechs Monate Vereinbarung im Vertrag
Urlaubs-Wartezeit § 4 BUrlG ab wann der volle Jahresurlaub besteht Gesetz, automatisch
Kündigungsschutz § 1 Abs. 1 KSchG Schutz vor sozial ungerechtfertigter Kündigung nach mehr als sechs Monaten Gesetz, automatisch

Die Probezeit ist also eine Vereinbarung im Arbeitsvertrag, die Wartezeit dagegen gilt kraft Gesetz. Wurde eine Probezeit von nur drei Monaten vereinbart, dauert die Wartezeit für den Urlaub trotzdem sechs Monate. Und auch wenn gar keine Probezeit vereinbart ist, läuft die Wartezeit.

Darf ich während der Wartezeit Urlaub nehmen?

Ja, wenn der Arbeitgeber zustimmt. Das BUrlG verbietet nicht, dass Urlaub vor Ablauf der sechs Monate gewährt wird. Es legt nur fest, dass Sie ihn vorher nicht beanspruchen können. In der Praxis genehmigen viele Arbeitgeber einzelne Tage, zum Beispiel für einen schon vor dem Jobwechsel gebuchten Urlaub, und verrechnen sie mit dem späteren Anspruch.

Klären Sie gebuchte Reisen am besten schon bei der Vertragsunterzeichnung und lassen Sie sich die Zusage schriftlich geben. Wie Arbeitgeber Urlaubswünsche generell abwägen dürfen, steht in unserem Beitrag Darf der Arbeitgeber Urlaub ablehnen?.

Ein Vertrag kann diese Regeln nicht zu Ihrem Nachteil ändern. Nach § 13 Abs. 1 BUrlG dürfen nur Tarifverträge von den §§ 4 und 5 abweichen, einzelne Arbeitsverträge dürfen das nicht zu Lasten des Arbeitnehmers. Eine „Urlaubssperre“ im Vertrag kann also bereits entstandenen gesetzlichen Teilurlaub nicht beseitigen.

Wann bekomme ich Teilurlaub nach § 5 BUrlG?

§ 5 Abs. 1 BUrlG gibt „ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses“ in genau drei Fällen:

Fall Situation Typisches Beispiel
a) Die Wartezeit wird im Kalenderjahr nicht mehr erfüllt Eintritt nach dem 1. Juli
b) Sie scheiden vor Ablauf der Wartezeit aus Kündigung in der Probezeit
c) Sie scheiden nach der Wartezeit in der ersten Jahreshälfte aus Austritt zum 31. März im zweiten Jahr

Wer in der ersten Jahreshälfte anfängt und bleibt, fällt unter keinen dieser Fälle. Er erwirbt nach sechs Monaten den vollen Jahresurlaub. Gezählt werden nur volle Monate des Arbeitsverhältnisses, und zwar ab dem Eintrittsdatum, nicht ab dem Monatsersten. Ergibt die Rechnung mindestens einen halben Tag, wird nach § 5 Abs. 2 BUrlG auf einen vollen Urlaubstag aufgerundet.

Formel: Jahresurlaub × volle Beschäftigungsmonate ÷ 12

Wie berechne ich Teilurlaub? Vier Beispiele

Alle Beispiele gehen von einer Fünf-Tage-Woche aus, mit dem gesetzlichen Minimum von 20 Arbeitstagen und einem typischen Vertrag mit 30 Urlaubstagen.

Beispiel 1: Eintritt am 1. Februar 2026. Die Wartezeit endet mit Ablauf des 31. Juli 2026. Danach haben Sie Anspruch auf den vollen Jahresurlaub 2026, also 20 bzw. 30 Tage. Teilurlaub fällt hier nicht an, weil Sie die sechs Monate noch im selben Jahr erfüllen.

Beispiel 2: Eintritt am 1. September 2026 (Fall a). Bis Jahresende sind das vier volle Monate. Gesetzlich ergibt das 20 × 4 ÷ 12 = 6,67, aufgerundet 7 Tage. Vertraglich sind es 30 × 4 ÷ 12 = 10 Tage. Den vollen Jahresurlaub 2027 erwerben Sie nach Ablauf der Wartezeit Ende Februar 2027.

Beispiel 3: Kündigung in der Probezeit (Fall b). Eintritt am 1. März 2026, Ende des Arbeitsverhältnisses am 31. Mai 2026: drei volle Monate. Gesetzlich ergibt das 20 × 3 ÷ 12 = 5 Tage. Vertraglich sind es 30 × 3 ÷ 12 = 7,5 Tage, mit der Rundung nach § 5 Abs. 2 also 8 Tage, sofern der Vertrag für den Mehrurlaub nichts anderes regelt.

Beispiel 4: Eintritt am 15. April 2026, Ende am 10. Juli 2026 (Fall b). Volle Monate zählen ab dem 15.: 15.4.–14.5. und 15.5.–14.6. Der dritte Monat (15.6.–14.7.) ist am 10. Juli noch nicht voll. Es zählen also zwei Monate: 20 × 2 ÷ 12 = 3,33 Tage. Die Aufrundung greift hier nicht, weil der Bruchteil unter einem halben Tag liegt.

Ob bei Bruchteilen unter einem halben Tag abgerundet oder anteilig gewährt wird, regelt § 5 Abs. 2 nicht. Wie man den Anspruch bei weniger Arbeitstagen pro Woche umrechnet, zeigt der Beitrag Urlaubsanspruch bei Teilzeit berechnen.

Was passiert mit dem Urlaub bei einer Kündigung in der Probezeit?

Während einer vereinbarten Probezeit von höchstens sechs Monaten können beide Seiten nach § 622 Abs. 3 BGB mit einer Frist von zwei Wochen kündigen. Der bis dahin entstandene Teilurlaub nach § 5 Abs. 1 lit. b BUrlG geht dabei nicht verloren:

  1. Urlaub in der Kündigungsfrist nehmen. Der Teilurlaub kann in den verbleibenden Tagen gewährt werden.
  2. Abgeltung, wenn das nicht mehr geht. Kann der Urlaub „wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten“ (§ 7 Abs. 4 BUrlG). Die offenen Tage werden also mit der letzten Abrechnung ausbezahlt.
  3. Urlaubsbescheinigung. Nach § 6 Abs. 2 BUrlG muss der Arbeitgeber bescheinigen, wie viel Urlaub im laufenden Jahr gewährt oder abgegolten wurde.

Die Bescheinigung ist wichtig für den nächsten Job. Nach § 6 Abs. 1 BUrlG besteht kein Anspruch auf Urlaub, soweit der frühere Arbeitgeber Ihnen für dasselbe Jahr bereits Urlaub gewährt hat. So entstehen keine doppelten Ansprüche, und der neue Arbeitgeber kann Ihren Resturlaub richtig berechnen.

Muss ich zu viel genommenen Urlaub zurückzahlen?

Für Fall c beantwortet das Gesetz die Frage ausdrücklich: Haben Sie nach erfüllter Wartezeit schon mehr Urlaub genommen, als Ihnen beim Ausscheiden in der ersten Jahreshälfte zusteht, kann das gezahlte Urlaubsentgelt nach § 5 Abs. 3 BUrlG nicht zurückgefordert werden. Wer zum Beispiel im Februar zwei Wochen Urlaub hatte und Ende März geht, muss nichts zurückzahlen.

Worauf sollten Personaler in der Probezeit achten?

  • Eintrittsdatum statt Monatsersten erfassen. Davon hängen Wartezeit und volle Monate ab.
  • Den Anspruch im Eintrittsjahr anteilig erfassen, wenn jemand nach dem 1. Juli anfängt.
  • Vorab genehmigten Urlaub dokumentieren, damit er später korrekt verrechnet wird.
  • Beim Austritt Teilurlaub, genommene Tage und Abgeltung gegenüberstellen und die Bescheinigung nach § 6 Abs. 2 ausstellen.
  • Den Resturlaub aus dem Eintrittsjahr im Blick behalten. Wann er verfällt, erklärt Resturlaub verfällt – wann wirklich?.

Absenca kann hier helfen: Jahresurlaub, genommene und offene Tage stehen pro Person an einem Ort, und Anträge laufen über eine Genehmigung statt per E-Mail. Für Teams mit bis zu 10 Personen ist die Urlaubsverwaltung kostenlos.

Häufige Fragen

Wie viele Urlaubstage habe ich nach 6 Monaten Probezeit?

Nach sechs Monaten Beschäftigung ist die Wartezeit nach § 4 BUrlG erfüllt, und Sie haben Anspruch auf den vollen Jahresurlaub, wenn Sie spätestens am 1. Juli angefangen haben. Bei einem Eintritt ab dem 2. Juli erfüllen Sie die Wartezeit erst im Folgejahr. Für das Eintrittsjahr bekommen Sie dann ein Zwölftel pro vollem Monat.

Kann mein Arbeitgeber Urlaub in der Probezeit verbieten?

Den vollen Jahresurlaub können Sie in den ersten sechs Monaten nicht verlangen, eine Ablehnung ist also möglich. Gesetzlich entstandenen Teilurlaub kann ein Arbeitsvertrag aber nicht ausschließen (§ 13 Abs. 1 BUrlG). Bei einem Ausscheiden muss er gewährt oder ausbezahlt werden.

Wird Urlaub ausgezahlt, wenn ich in der Probezeit kündige?

Ja, soweit Sie ihn bis zum letzten Arbeitstag nicht mehr nehmen konnten. Sie haben Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs pro vollem Monat (§ 5 Abs. 1 lit. b BUrlG). Was offen ist, wird nach § 7 Abs. 4 BUrlG abgegolten. Das gilt unabhängig davon, wer gekündigt hat.

Wird beim Teilurlaub auf- oder abgerundet?

Ab einem halben Tag wird auf einen vollen Urlaubstag aufgerundet (§ 5 Abs. 2 BUrlG). Aus 6,67 Tagen werden also 7 und aus 7,5 Tage 8. Eine Abrundung kleinerer Bruchteile sieht das Gesetz nicht vor.

Gilt das auch für zusätzliche Urlaubstage aus dem Vertrag?

Das BUrlG schützt nur den gesetzlichen Mindesturlaub. Für Urlaubstage darüber hinaus kann der Arbeits- oder Tarifvertrag eigene Regeln zu Wartezeit, Zwölftelung und Rundung treffen.


Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick über die gesetzliche Lage (Stand: Oktober 2026). Tarifverträge und Arbeitsverträge können abweichen; maßgeblich ist der Gesetzestext auf gesetze-im-internet.de.