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Elternzeit und Urlaub: Darf der Arbeitgeber den Urlaub kürzen? (§ 17 BEEG)

Absenca Team 6 Min. Lesezeit

Ja: Nach § 17 BEEG darf der Arbeitgeber den Jahresurlaub für jeden vollen Kalendermonat Elternzeit um ein Zwölftel kürzen, wenn er das erklärt, aber nicht bei Teilzeit beim selben Arbeitgeber. Resturlaub verfällt nicht und wird nach der Elternzeit gewährt oder bei Ende ausgezahlt.

Ja, der Arbeitgeber darf den Jahresurlaub nach § 17 Abs. 1 BEEG für jeden vollen Kalendermonat Elternzeit um ein Zwölftel kürzen, aber nur, wenn er die Kürzung erklärt, und nicht, wenn Sie während der Elternzeit bei ihm in Teilzeit arbeiten. Resturlaub aus der Zeit vor der Elternzeit verfällt nicht: Er muss danach im laufenden oder nächsten Urlaubsjahr gewährt oder bei Ende des Arbeitsverhältnisses ausgezahlt werden.

Dieser Beitrag erklärt die vier Absätze von § 17 BEEG mit Rechenbeispielen, für Eltern und für Personalverantwortliche (Stand 2026).

Was steht in § 17 BEEG?

Die Vorschrift hat vier Absätze, die zusammen fast jede Frage zu Urlaub und Elternzeit beantworten:

Absatz Regel Was das praktisch heißt
Abs. 1 Kürzung um 1/12 je vollem Kalendermonat Elternzeit Gilt nicht bei Teilzeit beim selben Arbeitgeber
Abs. 2 Resturlaub nach der Elternzeit gewähren Im laufenden oder nächsten Urlaubsjahr
Abs. 3 Abgeltung bei Ende des Arbeitsverhältnisses Nicht genommener Urlaub wird ausgezahlt
Abs. 4 Zu viel gewährter Urlaub wird verrechnet Kürzung des Urlaubs nach der Elternzeit

Der Wortlaut von Abs. 1: Der Arbeitgeber „kann den Erholungsurlaub, der dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin für das Urlaubsjahr zusteht, für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel kürzen."

Wird der Urlaub in der Elternzeit automatisch gekürzt?

Nein. Das Wort „kann" ist entscheidend. Das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 19. März 2019, 9 AZR 362/18) stellt klar: Möchte der Arbeitgeber kürzen, „muss er sein Kürzungsrecht ausüben". Die Erklärung kann ausdrücklich oder stillschweigend erfolgen; es reicht zum Beispiel, wenn nur der gekürzte Urlaub gewährt wird.

Zum Zeitpunkt sagt das BAG:

  • Die Kürzung ist vor, während und nach der Elternzeit möglich,
  • aber nicht vor der Erklärung des Arbeitnehmers, Elternzeit zu nehmen,
  • und nicht mehr, wenn das Arbeitsverhältnis beendet ist und ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung besteht. Der Abgeltungsanspruch selbst unterliegt der Kürzung nicht.

Für Personaler heißt das: Wer kürzen will, sollte es schriftlich erklären, solange das Arbeitsverhältnis läuft. Das BAG hält die Kürzung übrigens für vereinbar mit dem Unionsrecht.

Welche Monate zählen für die Kürzung?

Nur volle Kalendermonate. Das Familienportal des Bundesfamilienministeriums formuliert es so: „Wenn Sie nur einen Teil eines Kalendermonats in Elternzeit sind, dann verringert sich Ihr Jahresurlaub nicht." Beginnt die Elternzeit am 15. eines Monats, zählt dieser Monat nicht mit, ebenso der angebrochene Monat am Ende.

Wie berechnet man die Kürzung? Drei Beispiele

Die Formel: Jahresurlaub ÷ 12 × volle Kalendermonate Elternzeit = Kürzung.

Beispiel 1, Elternzeit mitten im Jahr: Jahresurlaub 24 Tage, Elternzeit vom 15. Februar bis 14. August. Volle Kalendermonate sind März bis Juli, also 5. Kürzung: 24 ÷ 12 × 5 = 10 Tage. Es bleiben 14 Urlaubstage für dieses Jahr.

Beispiel 2, Elternzeit über den Jahreswechsel: Jahresurlaub 24 Tage, Elternzeit vom 1. September 2026 bis 31. August 2027.

Urlaubsjahr Volle Monate Elternzeit Kürzung Restanspruch
2026 4 (Sept.–Dez.) 8 Tage 16 Tage
2027 8 (Jan.–Aug.) 16 Tage 8 Tage

Die Kürzung wird je Urlaubsjahr berechnet, denn § 17 Abs. 1 bezieht sich auf den Urlaub, der „für das Urlaubsjahr" zusteht.

Beispiel 3, ein ganzes Jahr Elternzeit: Bei 12 vollen Monaten kann der Arbeitgeber den gesamten Jahresurlaub kürzen. Das Familienportal: „Wenn Sie also ein Jahr lang Elternzeit nehmen, dann können Sie den kompletten Erholungsurlaub für dieses Jahr verlieren."

Darf der Arbeitgeber kürzen, wenn ich in Elternzeit Teilzeit arbeite?

Nicht, wenn Sie die Teilzeit beim selben Arbeitgeber leisten. Laut § 17 Abs. 1 Satz 2 BEEG gilt die Kürzung dann nicht. Erlaubt ist Teilzeit in der Elternzeit bis zu 32 Wochenstunden im Monatsdurchschnitt (§ 15 Abs. 4 BEEG).

Zwei Punkte, die oft übersehen werden:

  • Weniger Arbeitstage, weniger Urlaubstage: Wer an weniger Tagen pro Woche arbeitet, bekommt den Urlaub umgerechnet. Das Beispiel des Familienportals: 30 Urlaubstage bei 5 Arbeitstagen pro Woche werden bei 3 Arbeitstagen zu 18 Urlaubstagen. Das ist keine Kürzung nach § 17, sondern die normale Umrechnung, die auch unser Beitrag zum Urlaubsanspruch in Teilzeit erklärt.
  • Teilzeit bei einem anderen Arbeitgeber: Dann darf der bisherige Arbeitgeber kürzen. Beim neuen Arbeitgeber entsteht in der Regel ein eigener Urlaubsanspruch.

Außerdem: Bei Teilzeit beim eigenen Arbeitgeber verfällt Resturlaub laut Familienportal „wie gewohnt", die Schutzregel aus Abs. 2 hilft hier nicht.

Was passiert mit dem Resturlaub nach der Elternzeit?

Urlaub, den Sie vor der Elternzeit nicht mehr nehmen konnten, geht nicht verloren. § 17 Abs. 2 BEEG: Der Arbeitgeber hat „den Resturlaub nach der Elternzeit im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr zu gewähren". Das Familienportal bestätigt: „Ihr Resturlaub verfällt nicht während der Elternzeit."

Folgt direkt eine zweite Elternzeit, etwa weil ein weiteres Kind geboren wird, „wird Ihr Resturlaub weiter übertragen und Sie können ihn noch nach der zweiten Elternzeit nehmen".

Beispiel: Sie haben vor Beginn der Elternzeit im Juni 2026 noch 9 Tage Resturlaub. Die Elternzeit endet im März 2027. Die 9 Tage müssen 2027 oder 2028 gewährt werden. Wann Resturlaub ohne Elternzeit verfällt, steht in Resturlaub verfällt: wann?.

Wird der Urlaub ausgezahlt, wenn ich nach der Elternzeit kündige?

Ja. Endet das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit oder wird es im Anschluss nicht fortgesetzt, hat der Arbeitgeber den noch nicht gewährten Urlaub nach § 17 Abs. 3 BEEG „abzugelten". Wichtig ist das BAG-Urteil von 2019: Hat der Arbeitgeber bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses nicht gekürzt, kann er den Abgeltungsanspruch danach nicht mehr nach § 17 kürzen. Wie die Abgeltung berechnet wird, zeigt Urlaubsabgeltung berechnen.

Was gilt, wenn ich vor der Elternzeit zu viel Urlaub genommen habe?

Hat jemand vor Beginn der Elternzeit mehr Urlaub erhalten, als nach der Kürzung zusteht, darf der Arbeitgeber den Urlaub nach der Elternzeit „um die zu viel gewährten Urlaubstage kürzen" (§ 17 Abs. 4 BEEG). Beispiel: 24 Tage Jahresurlaub, Elternzeit ab 1. Juli bis Jahresende (6 volle Monate), zustehend also 12 Tage. Wurden vorher schon 18 Tage genommen, können 6 Tage vom Urlaub nach der Rückkehr abgezogen werden.

Kürzung und Resturlaub sauber dokumentieren

Für Personaler ist die Elternzeit vor allem eine Buchhaltungsfrage: erklärte Kürzung, Restanspruch je Urlaubsjahr, übertragener Resturlaub. Mit Absenca führen Sie Urlaubskonten und Übertrag je Mitarbeiter an einem Ort; der kostenlose Plan reicht für bis zu 10 Personen.

Häufige Fragen

Muss mein Arbeitgeber mir die Urlaubskürzung mitteilen? Ja, die Kürzung tritt nur ein, wenn der Arbeitgeber sie erklärt. Das kann ausdrücklich oder stillschweigend geschehen, zum Beispiel indem er nur den gekürzten Urlaub gewährt.

Wie viel Urlaub verliere ich pro Monat Elternzeit? Ein Zwölftel des Jahresurlaubs je vollem Kalendermonat, bei 24 Tagen also 2 Tage, bei 30 Tagen 2,5 Tage. Angebrochene Monate zählen nicht.

Verfällt mein Resturlaub während der Elternzeit? Nein. Er muss nach der Elternzeit im laufenden oder nächsten Urlaubsjahr gewährt werden (§ 17 Abs. 2 BEEG).

Wird mein Urlaub gekürzt, wenn ich in Elternzeit 20 Stunden arbeite? Nicht, wenn Sie beim selben Arbeitgeber arbeiten. Arbeiten Sie an weniger Tagen pro Woche, wird der Urlaub aber auf die neue Zahl der Arbeitstage umgerechnet.

Kann der Arbeitgeber noch kürzen, wenn ich schon gekündigt habe? Bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses ja. Danach unterliegt der Anspruch auf Urlaubsabgeltung laut BAG nicht mehr der Kürzung.

Regeln können sich ändern und Tarif- oder Arbeitsverträge können abweichen; prüfen Sie im Zweifel den aktuellen Gesetzestext auf gesetze-im-internet.de und das Familienportal des BMFSFJ.