Mutterschutz und Urlaub: Verfällt Urlaub während des Mutterschutzes? (§ 24 MuSchG)
Urlaub verfällt im Mutterschutz nicht: Nach § 24 MuSchG zählen Beschäftigungsverbote als Beschäftigungszeit, der Urlaub darf nicht gekürzt werden, und Resturlaub kann nach dem Mutterschutz im laufenden oder nächsten Urlaubsjahr genommen werden.
Nein, Urlaub verfällt während des Mutterschutzes nicht: Nach § 24 MuSchG gelten Ausfallzeiten wegen eines Beschäftigungsverbots als Beschäftigungszeiten, der Urlaubsanspruch läuft also voll weiter und darf nicht gekürzt werden. Resturlaub, den Sie vor Beginn des Beschäftigungsverbots nicht nehmen konnten, dürfen Sie nach dessen Ende im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr nehmen.
Dieser Beitrag erklärt, was das für Schwangere und für Personalabteilungen konkret heißt: Urlaub vor dem Mutterschutz, Resturlaub danach, das Zusammenspiel mit der Elternzeit und das ärztliche Beschäftigungsverbot. Stand: 2026.
Was regelt § 24 MuSchG genau?
§ 24 MuSchG trägt die Überschrift „Fortbestehen des Erholungsurlaubs bei Beschäftigungsverboten“ und hat zwei Sätze:
| Satz | Inhalt | Bedeutung in der Praxis |
|---|---|---|
| Satz 1 | Für die Berechnung des Anspruchs auf bezahlten Erholungsurlaub gelten die Ausfallzeiten wegen eines Beschäftigungsverbots als Beschäftigungszeiten. | Auch in den Monaten im Mutterschutz entsteht ganz normal Urlaub. |
| Satz 2 | Wurde der Urlaub vor Beginn eines Beschäftigungsverbots nicht oder nicht vollständig gewährt, kann der Resturlaub nach Ende des Verbots im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr beansprucht werden. | Resturlaub wird „geparkt“ und verfällt nicht. |
Das Bundesfamilienministerium fasst es so zusammen: Auch während der Ausfallzeiten wegen mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote entstehen Urlaubsansprüche, und „eine Kürzung des Erholungsurlaubs wegen mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote ist nicht zulässig.“
Eine Einschränkung: Für Schülerinnen und Studentinnen, die nach § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 8 MuSchG geschützt sind, gelten die §§ 17 bis 24 nicht.
Welche Zeiten zählen als Beschäftigungsverbot?
§ 24 MuSchG gilt für alle mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbote, nicht nur für die bekannten Schutzfristen rund um die Geburt:
- Schutzfrist vor der Geburt (§ 3 Abs. 1 MuSchG): in den letzten sechs Wochen vor dem errechneten Entbindungstermin, es sei denn, die Frau erklärt sich ausdrücklich zur Arbeit bereit. Diese Erklärung kann sie jederzeit widerrufen.
- Schutzfrist nach der Geburt (§ 3 Abs. 2 MuSchG): acht Wochen, bei Früh- und Mehrlingsgeburten zwölf Wochen. Wird innerhalb von acht Wochen eine Behinderung des Kindes festgestellt, verlängert sich die Frist auf Antrag auf zwölf Wochen. Bei einer vorzeitigen Entbindung kommen die Tage hinzu, die vor der Geburt nicht genommen werden konnten.
- Nach einer Fehlgeburt (§ 3 Abs. 5 MuSchG): ab der 13. Schwangerschaftswoche zwei Wochen, ab der 17. Woche sechs Wochen, ab der 20. Woche acht Wochen, sofern sich die Frau nicht ausdrücklich zur Arbeit bereit erklärt.
- Ärztliches Beschäftigungsverbot (§ 16 MuSchG): wenn nach einem ärztlichen Zeugnis die Gesundheit der Schwangeren oder ihres Kindes bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet ist.
- Generelle Verbote: etwa für Akkord-, Fließband-, Mehr-, Sonntags- oder Nachtarbeit, wie das Ministerium aufzählt.
Gerade das ärztliche Beschäftigungsverbot beginnt oft Wochen oder Monate vor der eigentlichen Schutzfrist. Auch diese Zeit zählt für den Urlaub voll mit.
Kann ich Urlaub direkt vor dem Mutterschutz nehmen?
Ja, Sie können ihn beantragen. Den Urlaub legt zwar der Arbeitgeber fest, aber nach § 7 Abs. 1 BUrlG sind „die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen“, es sei denn, dringende betriebliche Belange oder sozial vorrangige Wünsche anderer Beschäftigter stehen entgegen. Wer den Jahresurlaub an die Schutzfrist anhängt, verlängert so die Zeit zu Hause.
Ob Sie den Urlaub vorher nehmen oder lieber aufheben, spielt für den Bestand des Anspruchs keine Rolle: Was vor dem Beschäftigungsverbot nicht genommen wurde, bleibt nach § 24 Satz 2 MuSchG erhalten.
Was passiert mit dem Resturlaub nach dem Mutterschutz?
Normalerweise ist Urlaub nach § 7 Abs. 3 BUrlG im laufenden Kalenderjahr zu nehmen. Eine Übertragung ins Folgejahr ist nur aus dringenden Gründen zulässig, und dann muss der Urlaub „in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs“ genommen werden. Wie das im Normalfall abläuft, steht in unserem Beitrag Wann verfällt Resturlaub?.
§ 24 Satz 2 MuSchG geht weiter: Der Resturlaub kann nach Ende des Beschäftigungsverbots im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr genommen werden, also nicht nur bis Ende März.
Beispiel: Greta hat 30 Urlaubstage im Jahr. Bis zum Beginn ihres Beschäftigungsverbots im Oktober 2026 hat sie 18 Tage genommen. Der Mutterschutz endet im Februar 2027. Ihre 12 Resttage aus 2026 kann sie im Jahr 2027 nehmen, und spätestens im Jahr 2028. Für die Monate Oktober bis Dezember 2026 im Mutterschutz wird ihr Anspruch für 2026 nicht gekürzt.
Wie spielen Mutterschutz und Elternzeit beim Urlaub zusammen?
Hier liegt der wichtigste Unterschied für die Lohn- und Personalabrechnung:
| Mutterschutz / Beschäftigungsverbot | Elternzeit | |
|---|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 24 MuSchG | § 17 BEEG |
| Kürzung des Urlaubs | nicht zulässig | um ein Zwölftel je vollem Kalendermonat möglich |
| Ausnahme von der Kürzung | entfällt | keine Kürzung bei Teilzeit beim selben Arbeitgeber |
| Resturlaub | nach Ende des Verbots im laufenden oder nächsten Urlaubsjahr | nach der Elternzeit im laufenden oder nächsten Urlaubsjahr |
Nach § 17 Abs. 2 BEEG muss Urlaub, der vor der Elternzeit nicht vollständig genommen wurde, nach der Elternzeit „im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr“ gewährt werden. Schließt die Elternzeit direkt an den Mutterschutz an, wandert der Resturlaub aus der Zeit vor dem Mutterschutz also bis nach der Elternzeit mit.
Die Kürzung nach § 17 Abs. 1 BEEG darf der Arbeitgeber nur für die Monate der Elternzeit vornehmen, nicht für die Monate im Mutterschutz. Bei 30 Urlaubstagen entspricht ein Zwölftel 2,5 Tagen je vollem Monat Elternzeit. Details dazu: Elternzeit: Darf der Arbeitgeber den Urlaub kürzen?
Endet das Arbeitsverhältnis während oder nach der Elternzeit, ist der offene Urlaub nach § 17 Abs. 3 BEEG in Geld abzugelten. Wie man den Betrag berechnet, zeigt Urlaubsabgeltung berechnen.
Worauf sollten Personaler achten?
- Kein automatischer Verfall: Resturlaub von Mitarbeiterinnen im Mutterschutz nicht zum 31. März ausbuchen.
- Voller Anspruch im Mutterschutzjahr: Monate im Beschäftigungsverbot nicht anteilig abziehen, auch nicht beim ärztlichen Beschäftigungsverbot.
- Kürzung nur aktiv und nur für Elternzeit: Die Zwölftel-Kürzung nach § 17 BEEG betrifft volle Kalendermonate der Elternzeit.
- Saubere Dokumentation: Beginn und Ende von Beschäftigungsverbot, Schutzfrist und Elternzeit getrennt erfassen, damit der Resturlaub später richtig berechnet wird.
Wer das im Team nachvollziehbar halten will: In Absenca sehen Sie für jede Person das Urlaubskonto und den Übertrag ins nächste Urlaubsjahr. Der kostenlose Plan reicht für bis zu 10 Personen und 2 Abwesenheitsarten; wer Mutterschutz und Elternzeit als eigene Arten führen will, hat im Pro-Plan bis zu 20.
Häufige Fragen
Bekomme ich im Mutterschutz weiter Urlaubstage?
Ja. Nach § 24 Satz 1 MuSchG zählen die Ausfallzeiten wegen eines Beschäftigungsverbots als Beschäftigungszeiten. Der Jahresurlaub entsteht also in voller Höhe, als hätten Sie gearbeitet.
Darf mein Arbeitgeber den Urlaub wegen Mutterschutz kürzen?
Nein. Eine Kürzung wegen mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote ist nicht zulässig. Kürzen darf der Arbeitgeber nur für volle Kalendermonate der Elternzeit nach § 17 Abs. 1 BEEG.
Verfällt mein Resturlaub, wenn ich nach dem Mutterschutz direkt in Elternzeit gehe?
Nein. Der Resturlaub kann nach der Elternzeit im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr genommen werden (§ 24 Satz 2 MuSchG, § 17 Abs. 2 BEEG).
Gilt das auch beim ärztlichen Beschäftigungsverbot vor der Schutzfrist?
Ja. § 24 MuSchG spricht allgemein von Beschäftigungsverboten, dazu gehört auch das ärztliche Beschäftigungsverbot nach § 16 MuSchG.
Wie viel Urlaub steht mir mindestens zu?
Nach § 3 Abs. 1 BUrlG mindestens 24 Werktage im Jahr bei einer Sechstagewoche. Vertraglich oder tariflich sind es oft mehr.
Die Regeln können sich ändern und hängen vom Einzelfall, Arbeitsvertrag und Tarifvertrag ab. Prüfen Sie den aktuellen Wortlaut auf gesetze-im-internet.de und beim Bundesfamilienministerium.