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Blog Pflegezeit

Pflegezeit und Familienpflegezeit: Anspruch, Fristen, Kündigungsschutz und 10 Tage Pflegeunterstützungsgeld

Absenca Team 6 Min. Lesezeit

Pflegende Beschäftigte haben Anspruch auf bis zu 10 Arbeitstage kurzzeitige Arbeitsverhinderung mit Pflegeunterstützungsgeld, bis zu 6 Monate Pflegezeit (ab 16 Beschäftigten) und bis zu 24 Monate Familienpflegezeit in Teilzeit (ab 26 Beschäftigten) – mit Kündigungsschutz und zinslosem Darlehen.

Wer einen nahen Angehörigen pflegt, hat in Deutschland drei gesetzliche Freistellungen: bis zu 10 Arbeitstage kurzzeitige Arbeitsverhinderung in akuten Fällen (mit Pflegeunterstützungsgeld, in jedem Betrieb), bis zu 6 Monate Pflegezeit nach dem Pflegezeitgesetz (bei Arbeitgebern mit mehr als 15 Beschäftigten) und bis zu 24 Monate Familienpflegezeit in Teilzeit nach dem Familienpflegezeitgesetz (bei mehr als 25 Beschäftigten). Ab der Ankündigung – höchstens 12 Wochen vor Beginn – besteht Kündigungsschutz, und für den Verdienstausfall gibt es ein zinsloses Darlehen des Bundesamts für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA).

Die folgenden Angaben geben den Stand 2026 wieder und stützen sich auf den Gesetzestext des Pflegezeitgesetzes (PflegeZG), des Familienpflegezeitgesetzes (FPfZG) sowie auf das Portal wege-zur-pflege.de und das Bundesfamilienministerium.

Pflegezeit, Familienpflegezeit, 10 Tage: Was ist der Unterschied?

Kurzzeitige Arbeitsverhinderung Pflegezeit Familienpflegezeit
Gesetz § 2 PflegeZG §§ 3, 4 PflegeZG §§ 2, 2a FPfZG
Dauer bis 10 Arbeitstage bis 6 Monate je Angehörigem bis 24 Monate
Umfang vollständig vollständig oder teilweise teilweise, mind. 15 Wochenstunden
Betriebsgröße alle Arbeitgeber mehr als 15 Beschäftigte mehr als 25 Beschäftigte (ohne Azubis)
Ankündigung unverzüglich, keine Frist 10 Arbeitstage vorher, in Textform 8 Wochen vorher, in Textform
Geld Pflegeunterstützungsgeld zinsloses Darlehen zinsloses Darlehen

Pflegezeit und Familienpflegezeit dürfen zusammen 24 Monate je pflegebedürftigem nahen Angehörigen nicht überschreiten.

Wer zählt als naher Angehöriger?

§ 7 Abs. 3 PflegeZG fasst den Kreis weit:

  • Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Stiefeltern
  • Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft, Geschwister sowie deren Ehegatten und Partner und die Geschwister des eigenen Ehegatten oder Partners
  • Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder (auch die des Ehegatten oder Partners), Schwiegerkinder und Enkelkinder

Kurzzeitige Arbeitsverhinderung: Habe ich Anspruch auf 10 Tage frei?

Ja. Tritt eine Pflegesituation akut auf – etwa nach einem Sturz oder Krankenhausaufenthalt –, dürfen Sie nach § 2 PflegeZG bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernbleiben, um die Pflege zu organisieren oder sicherzustellen. Das gilt laut wege-zur-pflege.de gegenüber allen Arbeitgebern, unabhängig von der Zahl der Beschäftigten. Eine Ankündigungsfrist gibt es nicht; Sie müssen die Verhinderung und ihre voraussichtliche Dauer aber unverzüglich mitteilen. Auf Verlangen legen Sie eine ärztliche Bescheinigung oder eine Bescheinigung einer Pflegefachperson vor.

Das Gehalt läuft nur weiter, wenn ein Tarifvertrag, Arbeitsvertrag oder anderes Gesetz das vorsieht. Sonst springt das Pflegeunterstützungsgeld ein:

  • 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts, höchstens 70 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze
  • je pflegebedürftiger Person kalenderjährlich für zehn Arbeitstage – im neuen Kalenderjahr gibt es erneut zehn Tage
  • zu beantragen unverzüglich bei der Pflegekasse oder privaten Pflegeversicherung der gepflegten Person, nicht bei Ihrer eigenen Krankenkasse

Pflegezeit beantragen: Welche Frist gilt?

Pflegezeit ist eine vollständige oder teilweise Freistellung, um einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung zu pflegen. Sie kündigen sie spätestens zehn Arbeitstage vor Beginn in Textform an und nennen Zeitraum und Umfang. Die Höchstdauer beträgt sechs Monate je Angehörigem.

Zwei Sonderfälle:

  • Minderjährige Angehörige dürfen auch außerhalb der häuslichen Umgebung betreut werden, etwa im Krankenhaus.
  • Begleitung in der letzten Lebensphase: Bei einer Erkrankung mit begrenzter Lebenserwartung von Wochen oder wenigen Monaten gibt es eine Freistellung von höchstens drei Monaten je Angehörigem, nachgewiesen durch ein ärztliches Zeugnis.

Fällt die Pflegebedürftigkeit weg oder ist die häusliche Pflege nicht mehr möglich, endet die Pflegezeit vier Wochen danach. In kleineren Betrieben (15 oder weniger Beschäftigte) können Sie eine freiwillige Vereinbarung beantragen; der Arbeitgeber muss innerhalb von vier Wochen antworten und eine Ablehnung begründen.

Achtung Urlaub: Für jeden vollen Kalendermonat vollständiger Freistellung darf der Arbeitgeber den Jahresurlaub um ein Zwölftel kürzen (§ 4 Abs. 4 PflegeZG) – ähnlich wie bei der Elternzeit.

Familienpflegezeit beantragen: Wie läuft das ab?

Die Familienpflegezeit ist eine teilweise Freistellung für bis zu 24 Monate. Die verbleibende Arbeitszeit muss mindestens 15 Stunden pro Woche betragen. Der Anspruch besteht nicht gegenüber Arbeitgebern mit in der Regel 25 oder weniger Beschäftigten; Auszubildende werden dabei nicht mitgezählt.

So gehen Sie vor:

  1. Ankündigen: spätestens acht Wochen vor dem gewünschten Beginn in Textform, mit Zeitraum, Umfang und gewünschter Verteilung der Arbeitszeit.
  2. Vereinbaren: Arbeitgeber und Beschäftigte treffen eine schriftliche Vereinbarung über Verringerung und Verteilung der Arbeitszeit. Der Arbeitgeber muss Ihren Wünschen entsprechen, es sei denn, dringende betriebliche Gründe stehen entgegen.
  3. Darlehen beantragen (optional) beim BAFzA, siehe unten.

Pflegezeit und Familienpflegezeit lassen sich kombinieren, müssen laut Bundesfamilienministerium aber unmittelbar aneinander anschließen. Folgt die Familienpflegezeit auf eine Pflegezeit, verlängert sich die Ankündigungsfrist auf drei Monate vor Beginn der Familienpflegezeit (§ 2a Abs. 1 FPfZG); folgt umgekehrt die Pflegezeit auf eine Familienpflegezeit, kündigen Sie sie acht Wochen vorher an (§ 3 Abs. 3 PflegeZG).

Pflegezeit Kündigungsschutz: Ab wann bin ich geschützt?

Nach § 5 PflegeZG darf der Arbeitgeber nicht kündigen von der Ankündigung an, höchstens jedoch zwölf Wochen vor dem angekündigten Beginn, bis zum Ende der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung oder der Freistellung. Für die Familienpflegezeit gilt das über § 2 Abs. 3 FPfZG entsprechend. Nur die zuständige Landesbehörde kann ausnahmsweise eine Kündigung für zulässig erklären. Bei einer freiwillig vereinbarten Freistellung im Kleinbetrieb beginnt der Schutz erst mit Beginn der Freistellung.

Praktisch heißt das: Wer sechs Monate vorher ankündigt, ist nicht sofort geschützt, sondern erst zwölf Wochen vor Beginn.

Wie funktioniert das zinslose Darlehen?

Für Pflegezeit und Familienpflegezeit können Sie beim BAFzA auf schriftlichen Antrag ein zinsloses Darlehen in Monatsraten erhalten (§ 3 FPfZG):

  • Höhe: die Hälfte der Differenz zwischen den pauschalierten monatlichen Nettoentgelten vor und während der Freistellung
  • Weniger möglich: Sie können einen geringeren Betrag wählen, die Monatsrate muss aber mindestens 50 Euro betragen
  • Rückzahlung: innerhalb von 48 Monaten nach Beginn der Freistellung, in der Regel ab dem Monat nach Ende der Förderung

Ein gesetzlicher Lohnersatz für längere Pflegeauszeiten – ähnlich dem Elterngeld – besteht Stand 2026 nicht.

Pflegezeit im Team planen

Für Arbeitgeber sind diese Freistellungen ein eigener Abwesenheitsgrund, kein Urlaub. In einer Urlaubsverwaltung wie Absenca lässt sich dafür eine eigene Abwesenheitsart anlegen, auch in halben Tagen oder Stunden – praktisch bei teilweiser Freistellung. Absenca berechnet dabei keinen Lohn und kein Pflegeunterstützungsgeld; der kostenlose Plan reicht für bis zu 10 Personen. Für andere Anlässe wie Todesfall oder Umzug lesen Sie unseren Überblick zum Sonderurlaub, für längere Auszeiten ohne Pflegebezug den Beitrag zum unbezahlten Urlaub.

Häufige Fragen

Brauche ich für die 10 Tage einen Pflegegrad?

Nein. Für die kurzzeitige Arbeitsverhinderung genügt eine akut aufgetretene Pflegesituation bei einem Angehörigen, der die Voraussetzungen der Pflegebedürftigkeit voraussichtlich erfüllt (§ 7 Abs. 4 PflegeZG); ein festgestellter Pflegegrad ist noch nicht nötig. Ihr Arbeitgeber kann eine ärztliche Bescheinigung oder eine Bescheinigung einer Pflegefachperson verlangen.

Kann mein Chef die Pflegezeit ablehnen?

Bei mehr als 15 Beschäftigten nicht, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind und Sie fristgerecht ankündigen. Bei der Familienpflegezeit kann er nur die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen, nicht die Familienpflegezeit selbst.

Bekomme ich während der Pflegezeit Gehalt?

In der Regel nicht für die freigestellten Stunden. Zum Ausgleich gibt es das zinslose BAFzA-Darlehen über die Hälfte des fehlenden Nettoentgelts, das Sie innerhalb von 48 Monaten zurückzahlen.

Wie lange kann ich insgesamt freigestellt werden?

Pflegezeit (bis 6 Monate) und Familienpflegezeit (bis 24 Monate) zusammen höchstens 24 Monate je pflegebedürftigem nahen Angehörigen.

Teilen sich Geschwister die 10 Tage Pflegeunterstützungsgeld?

Ja. Das Pflegeunterstützungsgeld gibt es je pflegebedürftiger Person für zehn Arbeitstage im Kalenderjahr, nicht je pflegendem Angehörigen.

Regelungen können sich ändern und hängen vom Einzelfall ab – prüfen Sie die aktuelle Fassung auf gesetze-im-internet.de und wege-zur-pflege.de.