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Urlaub in der Kündigungsfrist: Muss ich ihn nehmen oder wird er ausgezahlt?

Absenca Team 6 Min. Lesezeit

Resturlaub in der Kündigungsfrist wird grundsätzlich genommen und nur ausgezahlt, wenn er bis zum Ende nicht mehr gewährt werden kann (§ 7 Abs. 4 BUrlG). Der Arbeitgeber legt die Tage fest, und eine Freistellung zählt nur als Urlaub, wenn er das unwiderruflich und erkennbar erklärt.

Resturlaub in der Kündigungsfrist wird grundsätzlich genommen, nicht ausgezahlt: Ausgezahlt (abgegolten) wird er nach § 7 Abs. 4 BUrlG nur, soweit er wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr gewährt werden kann. Der Arbeitgeber legt die Urlaubstage fest und darf sie in die Kündigungsfrist legen. Dabei muss er Ihre Wünsche berücksichtigen, und eine Freistellung zählt nur als Urlaub, wenn sie unwiderruflich ist und erkennbar zur Urlaubsgewährung erklärt wird.

Dieser Beitrag erklärt, was nach einer Kündigung mit offenen Urlaubstagen passiert, egal ob Sie selbst gekündigt haben oder Ihnen gekündigt wurde. Die Regeln stammen aus dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) und der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG), Stand 2026.

Wird Resturlaub bei Kündigung ausgezahlt oder muss ich ihn nehmen?

Das Gesetz kennt eine klare Reihenfolge: erst Urlaub, dann Geld. § 7 Abs. 4 BUrlG sagt: Kann der Urlaub wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, „so ist er abzugelten“. Die Auszahlung ist also der Notfall für Tage, die bis zum letzten Arbeitstag nicht mehr unterzubringen sind, und kein Wahlrecht.

Situation Was mit dem Resturlaub passiert
Kündigungsfrist lang genug, Urlaub wird gewährt Sie nehmen die Tage in der Kündigungsfrist
Kündigungsfrist zu kurz für alle Tage Die nicht mehr nehmbaren Tage werden abgegolten (§ 7 Abs. 4 BUrlG)
Unwiderrufliche Freistellung „unter Anrechnung auf den Urlaub“ Der Urlaub gilt mit der Freistellung als genommen
Freistellung ohne Hinweis auf den Urlaub Der Urlaub ist damit nicht erfüllt
Arbeitsunfähig bis zum letzten Tag Die Tage können nicht mehr gewährt werden, also Abgeltung

Wie viel Geld pro Tag herauskommt, rechnen wir im Beitrag Urlaubsabgeltung berechnen Schritt für Schritt vor.

Darf der Arbeitgeber Urlaub in der Kündigungsfrist anordnen?

Ja. Das BAG formuliert es so: „Als Schuldner des Urlaubsanspruchs obliegt es dem Arbeitgeber nach § 7 Abs. 1 BUrlG, den Urlaubszeitraum festzulegen“ (BAG, Urteil vom 14.03.2006, 9 AZR 11/05). Ihr Arbeitgeber darf den Resturlaub also in die Kündigungsfrist legen, auch wenn Sie lieber das Geld hätten.

Einen Freibrief hat er damit trotzdem nicht. Nach § 7 Abs. 1 BUrlG muss er bei der zeitlichen Festlegung Ihre Urlaubswünsche berücksichtigen. Das BAG hat 2020 aber klargestellt, dass ein vorher geäußerter Wunsch „nicht Voraussetzung“ für das Recht des Arbeitgebers ist, die Lage des Urlaubs festzulegen. Eine Festlegung ohne Ihren Wunsch ist wirksam, wenn Sie daraufhin keinen anderen Urlaubswunsch äußern (BAG, Urteil vom 25.08.2020, 9 AZR 612/19).

Praxis-Tipp: Wenn Sie mit den angeordneten Tagen nicht einverstanden sind, sagen Sie das sofort und schriftlich und nennen Sie die Zeit, die Sie stattdessen wollen. Wer schweigt, hat den Urlaub in der Regel hingenommen.

Darf der Arbeitgeber meinen Urlaub in der Kündigungsfrist ablehnen?

Nur aus denselben Gründen wie sonst auch. Die Kündigung ändert an § 7 Abs. 1 BUrlG nichts: Ablehnen darf der Arbeitgeber einen Urlaubswunsch, wenn dringende betriebliche Belange oder die Urlaubswünsche anderer Beschäftigter entgegenstehen, die unter sozialen Gesichtspunkten Vorrang verdienen. „Sie gehen doch sowieso“ ist kein solcher Grund.

Lehnt er zu Recht ab und reicht die restliche Zeit nicht mehr, greift wieder § 7 Abs. 4 BUrlG: Die offenen Tage werden zum Ende ausgezahlt. Verloren sind sie dadurch nicht. Mehr zu zulässigen und unzulässigen Ablehnungen steht in Darf der Arbeitgeber Urlaub ablehnen?.

Freistellung in der Kündigungsfrist: Wird der Urlaub angerechnet?

Nur, wenn der Arbeitgeber das deutlich erklärt. Viele Arbeitgeber stellen nach einer Kündigung frei. Ob dabei Ihr Urlaub verbraucht wird, hängt am Wortlaut:

  • Die Erklärung muss den Urlaub erkennen lassen. Die Erklärung des Arbeitgebers „muss hinreichend deutlich erkennen lassen“, dass die Befreiung von der Arbeitspflicht zur Erfüllung des Urlaubsanspruchs gewährt wird (BAG, 9 AZR 11/05). Eine Formulierung wie „unter Anrechnung noch offener Urlaubsansprüche“ reicht dafür aus.
  • Die Freistellung muss endgültig sein. „Die unter dem Vorbehalt des Widerrufs stehende Befreiung erfüllt daher den Urlaubsanspruch nicht“ (BAG, Urteil vom 10.02.2015, 9 AZR 455/13). Das Wort „unwiderruflich“ muss aber nicht ausdrücklich dastehen, solange sich der Arbeitgeber keinen Widerruf vorbehalten hat (BAG, 9 AZR 11/05).
  • Das Urlaubsentgelt muss sicher sein. Der Arbeitgeber muss es vor Antritt des Urlaubs zahlen oder vorbehaltlos zusagen (BAG, 9 AZR 455/13 und 9 AZR 612/19). Das wird vor allem bei einer fristlosen Kündigung mit hilfsweiser ordentlicher Kündigung wichtig.
  • Ohne konkrete Tage dürfen Sie annehmen, dass entweder die gesamte Kündigungsfrist als Urlaub gilt oder dass Sie die Urlaubstage innerhalb der Freistellung selbst legen dürfen (BAG, 9 AZR 11/05).

Steht im Schreiben nur „Sie werden bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses freigestellt“, ohne jeden Bezug zum Urlaub, erfüllt das den Urlaubsanspruch nicht, denn es fehlt die Erklärung, die das BAG verlangt. Die Tage bleiben dann offen und sind am Ende abzugelten.

Was passiert, wenn ich in der Kündigungsfrist krank werde?

Hier kommt es darauf an, ob der Urlaub schon festgelegt war:

  1. Krank während des gewährten Urlaubs: Nach § 9 BUrlG werden die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit nicht auf den Jahresurlaub angerechnet. Sie brauchen also eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung.
  2. Krank bis zum letzten Tag: Die zurückgegebenen Tage können vor dem Ende nicht mehr gewährt werden. Nach § 7 Abs. 4 BUrlG sind sie dann abzugelten.
  3. Andere Störungen wie schlechtes Wetter oder ein abgesagter Flug geben keinen Urlaub zurück. Das BAG sagt: „Den Urlaub störende Ereignisse fallen grundsätzlich in die Risikosphäre des Arbeitnehmers“ (9 AZR 612/19). Das gilt laut BAG selbst dann, wenn Sie wegen der Arbeitslosmeldung für Vermittlungsangebote der Agentur für Arbeit erreichbar bleiben müssen und deshalb nicht länger verreisen können.

Ausführlich dazu: Krank im Urlaub: Bekomme ich die Urlaubstage zurück?.

Checkliste für Arbeitnehmer nach der Kündigung

  • Lassen Sie sich Ihren Resturlaub schriftlich bestätigen, einschließlich der Tage aus dem Vorjahr.
  • Reichen Sie Ihren Urlaubswunsch für die Kündigungsfrist früh und schriftlich ein.
  • Lesen Sie eine Freistellungserklärung genau. Steht dort „unter Anrechnung auf den Urlaub“? Gibt es einen Widerrufsvorbehalt?
  • Widersprechen Sie einer Urlaubsanordnung, die nicht passt, sofort und nennen Sie einen anderen Zeitraum.
  • Bei Krankheit: Melden Sie sich arbeitsunfähig und holen Sie das ärztliche Attest.
  • Prüfen Sie die letzte Abrechnung: Taucht die Urlaubsabgeltung für die nicht genommenen Tage auf?

Wie behalten Teams offene Urlaubstage im Blick?

Streit um Resturlaub entsteht meist, weil keiner genau weiß, wie viele Tage noch offen sind. In Absenca sehen Beschäftigte und Vorgesetzte den aktuellen Urlaubssaldo inklusive Übertrag jederzeit, und Anträge laufen über eine nachvollziehbare Genehmigung. Für bis zu 10 Personen ist das kostenlos. Löhne oder Abgeltungsbeträge berechnet Absenca nicht.

Häufige Fragen

Kann ich verlangen, dass mein Resturlaub ausgezahlt statt gewährt wird?

Nein. Abgegolten wird Urlaub nach § 7 Abs. 4 BUrlG nur, soweit er wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr gewährt werden kann. Legt der Arbeitgeber die Tage in die Kündigungsfrist, müssen Sie sie nehmen.

Mein Arbeitgeber hat mich freigestellt, aber nichts zum Urlaub gesagt. Ist der Urlaub weg?

Nein. Die Freistellung erfüllt den Urlaubsanspruch nur, wenn der Arbeitgeber hinreichend deutlich erklärt, dass sie zur Urlaubsgewährung erfolgt. Fehlt das, bleiben die Tage offen und sind am Ende abzugelten.

Darf ich mir den Urlaub in der Kündigungsfrist einfach selbst nehmen?

Nein. Festlegen darf den Urlaub nur der Arbeitgeber (§ 7 Abs. 1 BUrlG). Stellen Sie einen schriftlichen Antrag. Wird er abgelehnt und reicht die Zeit nicht mehr, werden die Tage ausgezahlt.

Ich war während der Freistellung krank. Bekomme ich die Tage zurück?

Wurden die Krankheitstage während des angerechneten Urlaubs durch ein ärztliches Attest nachgewiesen, zählen sie nach § 9 BUrlG nicht als Urlaub. Können sie bis zum Ende nicht mehr genommen werden, sind sie abzugelten.

Gilt das auch, wenn ich selbst gekündigt habe?

Ja. § 7 BUrlG unterscheidet nicht danach, wer gekündigt hat. Er knüpft nur an die Beendigung des Arbeitsverhältnisses an.


Die Regeln können sich durch Tarifverträge, Arbeitsverträge oder neue Rechtsprechung unterscheiden. Prüfen Sie die aktuelle Fassung des BUrlG und die Entscheidungen auf bundesarbeitsgericht.de.