Skip to content
Absenca
Blog Zusatzurlaub

Zusatzurlaub bei Schwerbehinderung: 5 Tage mehr Urlaub nach § 208 SGB IX

Absenca Team 6 Min. Lesezeit

Schwerbehinderte mit GdB ab 50 bekommen nach § 208 SGB IX eine Arbeitswoche Zusatzurlaub, bei der Fünftagewoche 5 Tage. Gleichgestellte haben keinen Anspruch; bei unterjähriger Feststellung gibt es ein Zwölftel pro vollem Monat.

Schwerbehinderte Arbeitnehmer mit einem Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 haben nach § 208 SGB IX Anspruch auf bezahlten Zusatzurlaub von einer Arbeitswoche im Jahr, bei einer Fünftagewoche also 5 Tage zusätzlich zum normalen Urlaub. Gleichgestellte (GdB 30 oder 40 mit Gleichstellung) bekommen diesen Zusatzurlaub nicht, und wer erst im Laufe des Jahres als schwerbehindert anerkannt wird, erhält für jeden vollen Monat ein Zwölftel.

Dieser Beitrag erklärt den Stand 2026 für Beschäftigte und Personalabteilungen: wer Anspruch hat, wie man bei Teilzeit und unterjähriger Feststellung rechnet und was bei rückwirkender Anerkennung und Übertragung gilt.

Wer hat Anspruch auf Zusatzurlaub bei Schwerbehinderung?

Schwerbehindert im Sinne des Gesetzes ist, wer einen GdB von wenigstens 50 hat (§ 2 Abs. 2 SGB IX). Genau diese Menschen haben nach § 208 Abs. 1 SGB IX „Anspruch auf einen bezahlten zusätzlichen Urlaub von fünf Arbeitstagen im Urlaubsjahr".

Wichtig für die Praxis:

  • Der Zusatzurlaub wird zum gesetzlichen oder tariflichen Urlaub hinzugerechnet. Wer 28 Tage Vertragsurlaub hat, kommt bei einer Fünftagewoche also auf 33 Tage.
  • § 208 SGB IX ist ein Mindestzusatzurlaub. Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen oder andere Regelungen dürfen mehr gewähren.
  • Der Anspruch entsteht unabhängig davon, ob der Arbeitgeber von der Schwerbehinderung weiß. Nachweisen muss der Arbeitnehmer sie trotzdem, zum Beispiel mit dem Schwerbehindertenausweis.

Bekommen Gleichgestellte auch 5 Tage Zusatzurlaub?

Nein. Menschen mit einem GdB von weniger als 50, aber wenigstens 30, können von der Bundesagentur für Arbeit gleichgestellt werden (§ 2 Abs. 3, § 151 Abs. 2 SGB IX). Für sie gelten die besonderen Regeln für schwerbehinderte Menschen, aber § 151 Abs. 3 SGB IX nimmt ausdrücklich § 208 (Zusatzurlaub) und Kapitel 13 davon aus.

Status GdB Zusatzurlaub nach § 208 SGB IX
Schwerbehindert ab 50 Ja, eine Arbeitswoche
Gleichgestellt 30 oder 40 + Gleichstellung Nein
Behindert ohne Gleichstellung unter 50 Nein

Ein Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung kann Gleichgestellten trotzdem zusätzliche Tage geben. Das ist dann eine freiwillige Regelung, kein Anspruch aus dem SGB IX.

Wie berechnet man den Zusatzurlaub bei Teilzeit?

Maßgeblich ist nicht die Stundenzahl, sondern die Verteilung der Arbeitszeit auf die Wochentage. Arbeitet jemand regelmäßig an mehr oder weniger als fünf Tagen pro Woche, erhöht oder vermindert sich der Zusatzurlaub entsprechend (§ 208 Abs. 1 SGB IX). Die Grenze ist immer eine Arbeitswoche.

Arbeitstage pro Woche Zusatzurlaub pro Jahr
5 5 Tage
4 4 Tage
3 3 Tage
2 2 Tage

Beispiel: Greta arbeitet 20 Stunden pro Woche, verteilt auf drei Tage. Ihr Zusatzurlaub beträgt 3 Arbeitstage, also wieder genau eine ihrer Arbeitswochen. Würde sie dieselben 20 Stunden auf fünf Tage verteilen, wären es 5 Tage. Wie der Grundurlaub bei Teilzeit berechnet wird, zeigt unser Beitrag Urlaubsanspruch bei Teilzeit berechnen.

Was gilt, wenn die Schwerbehinderung mitten im Jahr festgestellt wird?

Besteht die Schwerbehinderteneigenschaft nicht das ganze Jahr, gibt es nach § 208 Abs. 2 SGB IX für jeden vollen Monat ihres Bestehens im Arbeitsverhältnis ein Zwölftel des Zusatzurlaubs. Bruchteile, die mindestens einen halben Tag ergeben, werden auf volle Tage aufgerundet.

Volle Monate mit Schwerbehinderung Rechnung (Fünftagewoche) Zusatzurlaub
12 5 × 12/12 5 Tage
9 5 × 9/12 = 3,75 4 Tage
7 5 × 7/12 = 2,92 3 Tage
6 5 × 6/12 = 2,5 3 Tage
3 5 × 3/12 = 1,25 1,25 Tage (kein Aufrunden)

Zwei Regeln, die Personaler oft übersehen:

  • Der so gezwölftelte Zusatzurlaub wird dem Erholungsurlaub hinzugerechnet.
  • Er darf nicht noch einmal gekürzt werden, wenn das Arbeitsverhältnis nicht das ganze Jahr besteht. Die Zwölftelung des Grundurlaubs nach § 5 BUrlG wird also nicht zusätzlich auf den Zusatzurlaub angewendet.

Fällt der GdB später unter 50, bleibt der Anspruch laut BIH noch bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Unanfechtbarkeit des Bescheides bestehen.

Gibt es Zusatzurlaub rückwirkend?

Ja. Wird die Schwerbehinderung rückwirkend festgestellt, entsteht laut BIH auch ein rückwirkender Anspruch auf Zusatzurlaub. Für die Übertragung ins nächste Jahr verweist § 208 Abs. 3 SGB IX auf die Urlaubsregeln, die für das Arbeitsverhältnis gelten, also in der Regel das Bundesurlaubsgesetz oder den Tarifvertrag.

Daraus folgt, was Beschäftigte mit laufendem Antrag beim Versorgungsamt tun sollten:

  1. Den Zusatzurlaub ausdrücklich beim Arbeitgeber geltend machen. Nur den laufenden Antrag zu erwähnen oder den Urlaub „vorsorglich" anzumelden, reicht nach BIH nicht.
  2. Auch die Übertragung ausdrücklich verlangen. Die Ungewissheit über die Anerkennung führt nicht automatisch zur Übertragung.
  3. Fristen im Blick behalten. Ohne Tarifregelung läuft der Übertragungszeitraum in den ersten drei Monaten des Folgejahres. Dauert das Verfahren mehrere Jahre, kann laut BIH nur noch der Zusatzurlaub für das zuletzt abgelaufene Kalenderjahr rückwirkend beansprucht werden.

Kann der Zusatzurlaub verfallen oder übertragen werden?

Der Zusatzurlaub folgt den allgemeinen Regeln: Er ist im laufenden Jahr oder bis zum Ende des Übertragungszeitraums zu nehmen. Danach verfällt er grundsätzlich, auch wenn er nur wegen der noch fehlenden Feststellung nicht gewährt wurde. Im laufenden Arbeitsverhältnis tritt dann ein Urlaubsersatzanspruch in gleichem Umfang als Schadensersatz an seine Stelle.

Außerdem gilt:

  • Der Arbeitgeber muss darauf hinweisen, dass Urlaub verfällt, wenn er nicht rechtzeitig beantragt wird. Diese Pflicht entfällt laut BIH (BAG, 26.4.2022 – 9 AZR 367/21), wenn er die Schwerbehinderung nicht kannte und sie auch nicht offensichtlich war.
  • Bei andauernder Krankheit verfällt der Anspruch erst 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres.
  • Endet das Arbeitsverhältnis, wird nicht genommener Zusatzurlaub nach § 7 Abs. 4 BUrlG ausgezahlt. Für Beamte kommt eine Abgeltung des Zusatzurlaubs nach § 208 SGB IX laut BIH nicht in Betracht.

Mehr zu Fristen beim normalen Urlaub: Wann verfällt Resturlaub? und Urlaubsabgeltung berechnen.

Zusatzurlaub in der Urlaubsverwaltung abbilden

Am saubersten führt man den Zusatzurlaub als eigene Abwesenheitsart neben dem Erholungsurlaub, damit Gezwölfteltes und Übertragenes nachvollziehbar bleiben. In Absenca legt jedes Büro seine eigenen Abwesenheitsarten, Arbeitswoche und Urlaubsjahr fest, Salden und Übertrag werden pro Person geführt. Der kostenlose Plan umfasst bis zu 10 Personen und 2 Abwesenheitsarten, ohne Kreditkarte.

Häufige Fragen

Wie viele Tage Zusatzurlaub bekomme ich mit 50 % Schwerbehinderung?

Bei einer Fünftagewoche 5 Arbeitstage pro Jahr, zusätzlich zu Ihrem normalen Urlaub. Bei vier Arbeitstagen pro Woche sind es 4 Tage.

Bekomme ich mit Gleichstellung Zusatzurlaub?

Nein. § 151 Abs. 3 SGB IX schließt Gleichgestellte vom Zusatzurlaub nach § 208 aus. Nur ein Tarifvertrag oder eine betriebliche Regelung kann zusätzliche Tage vorsehen.

Ich arbeite Teilzeit. Wird der Zusatzurlaub nach Stunden gekürzt?

Nein. Entscheidend ist, an wie vielen Tagen pro Woche Sie arbeiten. Wer an drei Tagen arbeitet, bekommt 3 Tage Zusatzurlaub.

Muss mein Arbeitgeber von der Schwerbehinderung wissen?

Der Anspruch entsteht auch ohne sein Wissen. Damit Sie den Urlaub bekommen, müssen Sie die Schwerbehinderung aber nachweisen und den Zusatzurlaub geltend machen.

Bekomme ich den Zusatzurlaub, wenn der Bescheid erst nächstes Jahr kommt?

Ja, rückwirkend für das zuletzt abgelaufene Jahr, wenn Sie ihn ausdrücklich beim Arbeitgeber geltend gemacht und die Übertragung verlangt haben. Nehmen müssen Sie ihn dann im Übertragungszeitraum, ohne Tarifregelung also in den ersten drei Monaten des Folgejahres.

Die Regeln können sich ändern und Tarifverträge weichen oft ab. Prüfen Sie den aktuellen Wortlaut von § 208 SGB IX und das BIH-Fachlexikon.